Werthsfestsetzung.
Mindestbetrag und Ab-
rundung der Gebühren.
1899
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§§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 3, 3a, 7 des Ge-
setzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Be-
triebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und
Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 zu entrichtenden Geldrenten.
33.
Der Werth eines ablösbaren Rechts wird durch die Ablösungssumme
bestimmt.
8 34.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen-
standes zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zu-
sammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und
zwar der höhere, maßgebend.
8 35.
Soweit eine Festsetzung des Werthes infolge eines Antrags des Kosten-
schuldners oder nach der Natur des Gegenstandes erforderlich wird, erfolgt
diese Festsetzung gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts. Die Festsetzung
kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte
der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden.
836.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werthes
erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von
Amtswegen eine Beweisaufnahme anordnen, insbesondere die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige.
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse, durch
welchen der Werth festgesetzt wird, über deren Kosten zu entscheiden. Die
Kosten können ganz oder theilweise einem Betheiligten zur Last gelegt werden,
welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe oder durch un-
richtige Werthsangabe, unbegründetes Bestreiten der Werthsangabe oder un-
begründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
8 37.
Gegen die in § 35 bezeichnete Entscheidung des Gerichts findet die Be-
schwerde nach den Vorschriften des § 4 statt.
8 38.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesetze ein
Anderes bestimmt ist, 20 Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht
durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren
Betrag abgerundet.
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