Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Werthsfestsetzung. 
Mindestbetrag und Ab- 
rundung der Gebühren. 
1899 
669 
§§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 3, 3a, 7 des Ge- 
setzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Be- 
triebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und 
Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 zu entrichtenden Geldrenten. 
33. 
Der Werth eines ablösbaren Rechts wird durch die Ablösungssumme 
bestimmt. 
8 34. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen- 
standes zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher angenommen. 
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zu- 
sammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und 
zwar der höhere, maßgebend. 
8 35. 
Soweit eine Festsetzung des Werthes infolge eines Antrags des Kosten- 
schuldners oder nach der Natur des Gegenstandes erforderlich wird, erfolgt 
diese Festsetzung gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts. Die Festsetzung 
kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte 
der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. 
836. 
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werthes 
erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von 
Amtswegen eine Beweisaufnahme anordnen, insbesondere die Einnahme des 
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige. 
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse, durch 
welchen der Werth festgesetzt wird, über deren Kosten zu entscheiden. Die 
Kosten können ganz oder theilweise einem Betheiligten zur Last gelegt werden, 
welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe oder durch un- 
richtige Werthsangabe, unbegründetes Bestreiten der Werthsangabe oder un- 
begründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
8 37. 
Gegen die in § 35 bezeichnete Entscheidung des Gerichts findet die Be- 
schwerde nach den Vorschriften des § 4 statt. 
8 38. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesetze ein 
Anderes bestimmt ist, 20 Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht 
durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren 
Betrag abgerundet. 
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