Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Beurkundung mehrerer 
Erklärungen in einer 
Urkunde. 
Werthsberechnung. 
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2. für die Beurkundung von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen; 
3. für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er- 
klärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die Be- 
urkundung durch dasselbe Gericht erfolgt; 
4. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite 
erfüllten Vertrags; 
5. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theil- 
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird. 
Für die in Nr. 1 bezeichneten Beurkundungen wird eine besondere Ge- 
bühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft 
beurkundet wird. 
§ 44. 
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so wird 
für jedes Geschäft die nach dessen Art und dem Werthe des Gegenstandes 
zu berechnende Gebühr besonders erhoben. 
Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die dergestalt 
in innerem Zusammenhange stehen, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft 
bilden, so werden die in den §§ 40 bis 43 bestimmten Gebühren nur einmal 
erhoben. Beziehen sich die mehreren Erklärungen auf verschiedene Gegenstände, 
so ist für die Gebührenberechnung deren Gesammtwerth maßgebend. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammen- 
gefaßten Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die 
rechtlichen Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechts- 
geschäft bilden. 
§ 5. 
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts in derselben Urkunde 
die Beurkundung einer Erklärung eines Dritten verbunden, die sich auf 
dieses Rechtsgeschäft bezieht, so werden für die Beurkundung der Erklärung 
des Dritten nur drei Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Der ermäßigte Satz des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei 
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abge- 
tretenen Forderung seitens des Schuldners und dergleichen. 
§ 46. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhält- 
nisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Auf- 
hebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um 
Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses, so ist der Werth maß- 
gebend, den die Aenderung für die Betheiligten hat; soweit ein bestimmter 
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