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Stiftungen. Familien-
fideikommisse.
Beurkundung in General=
versammlungen u. dgl.
Bescheinigungen. Abnahme
von Eiden. Vernehmung
von Zengen und Sach-
verständigen.
Aufnahme von Vermögens-
verzeichnissen. Siege-
lungen.
l54.
Bei den im Falle einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten
einseitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in
den §§ 49 bis 52 bestimmten Gebühren nicht erhoben.
8 55.
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts wird das Zweifache der
in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Bei Stiftungen, welche einem gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecke
gewidmet sind, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühr
eintre ten lassen oder gänzliche Gebührenfreiheit gewähren.
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Beurkundung der
Errichtung eines Familienfideikommisses in Ansatz.
8 56.
Für die gerichtliche Beurkundung der Verhandlung in der Versammlung
einer Genossenschaft, Gesellschaft oder eines Vereins wird das Zweifache
der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. Dieselbe Gebühr wird
auch erhoben für die Beurkundung der Beschlüsse des Aufsichtsraths oder
eines anderen Organs der Vereinigung.
Bei der Gebührenberechnung ist, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht
erhellt, der Werth des Gegenstandes zu 20 000 Mark, ausnahmsweise niedriger
oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen.
§ 57.
Die volle in dem Tarife A bestimmte Gebühr wird, soweit nicht be-
sondere Ansätze in diesem Gesetz vorgesehen sind, erhoben:
1. für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhält-
nisse, die das Gericht selbst wahrgenommen hat, sowie für die gerichtliche
Beurkundung thatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Thatsachen und
Verhältnisse;
2. für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt;
3. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines
behördlichen Verfahrens.
Neben der in Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Gebühr kommt eine besondere
Gebühr für die Beeidigung des Sachverständigen (Art. 4 des Ausführungs-
gesetzes zum Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
nicht in Ansatz.
g 58.
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeich-
nisses werden nach dem Werthe der verzeichneten Gegenstände erhoben: