Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Stiftungen. Familien- 
fideikommisse. 
Beurkundung in General= 
versammlungen u. dgl. 
Bescheinigungen. Abnahme 
von Eiden. Vernehmung 
von Zengen und Sach- 
verständigen. 
Aufnahme von Vermögens- 
verzeichnissen. Siege- 
lungen. 
l54. 
Bei den im Falle einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten 
einseitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in 
den §§ 49 bis 52 bestimmten Gebühren nicht erhoben. 
8 55. 
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts wird das Zweifache der 
in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Bei Stiftungen, welche einem gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecke 
gewidmet sind, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühr 
eintre ten lassen oder gänzliche Gebührenfreiheit gewähren. 
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Beurkundung der 
Errichtung eines Familienfideikommisses in Ansatz. 
8 56. 
Für die gerichtliche Beurkundung der Verhandlung in der Versammlung 
einer Genossenschaft, Gesellschaft oder eines Vereins wird das Zweifache 
der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. Dieselbe Gebühr wird 
auch erhoben für die Beurkundung der Beschlüsse des Aufsichtsraths oder 
eines anderen Organs der Vereinigung. 
Bei der Gebührenberechnung ist, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht 
erhellt, der Werth des Gegenstandes zu 20 000 Mark, ausnahmsweise niedriger 
oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen. 
§ 57. 
Die volle in dem Tarife A bestimmte Gebühr wird, soweit nicht be- 
sondere Ansätze in diesem Gesetz vorgesehen sind, erhoben: 
1. für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhält- 
nisse, die das Gericht selbst wahrgenommen hat, sowie für die gerichtliche 
Beurkundung thatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Thatsachen und 
Verhältnisse; 
2. für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt; 
3. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines 
behördlichen Verfahrens. 
Neben der in Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Gebühr kommt eine besondere 
Gebühr für die Beeidigung des Sachverständigen (Art. 4 des Ausführungs- 
gesetzes zum Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 
nicht in Ansatz. 
g 58. 
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeich- 
nisses werden nach dem Werthe der verzeichneten Gegenstände erhoben:
	        
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