Wechselproteste.
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark,
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„ „ „ „ 300 „ „ 3 „
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Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede ange-
fangene weitere Stunde um ein Viertheil.
Die in Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden auch für gerichtliche
Siegelungen erhoben. Für eine mit der Aufnahme eines Vermögensverzeich-
nisses verbundene Siegelung wird die Gebühr nur einmal berechnet. Für die
Berechnung des in Abs. 2 bestimmten Zuschlags ist der gesammte Zeitauf-
wand maßgebend.
Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommen
neben den im vorigen Absatz bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht
in Ansatz. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf die Entsiegelung,
so werden dafür fünf Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben.
8 59.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten werden erhoben:
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 1 Mark,
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Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der behufs Ermittelung des
Geschäftslokals oder der Wohnung bei der Polizeibehörde (Art. 91 Schlußsatz
der Wechselordnung) oder behufs Aufsuchung einer Nothadresse unternommen
werden muß, um zwei Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten Sätze, mindestens
aber um 50 Pfennig.
Für die Aufnahme einer Interventionserklärung wird eine besondere