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h) für alle sonstigen Eintragungen. . . . .20 bis 200 Mark.
Für die Berechnung der unter a bestimmten Gebühr ist der Betrag des
Gesellschaftskapitals, bei Erhöhungen und Herabsetzungen der Betrag der
Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend.
Bei den Aktiengesellschaften, welche nach der zur Ausführung des Reichs-
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Tarifnummer 1) erlassenen Entscheidung
des Bundesraths ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, kommen
für Eintragungen aller Art die in Nr. 3 bestimmten Gebühren nur zur
Hälfte in Ansatz.
8 66.
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Haupt—
niederlassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist für
die Eintragung in jedes Register der in § 65 bestimmte Satz zu erheben.
In den Fällen des § 65 Nr. Za wird jedoch für die Eintragung in das
Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Sätze zu Nr. Ia erhoben.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung
in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk (§ 131 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist ge-
bührenfrei.
867.
Erfolgen auf Grund einer Anmeldung mehrere Eintragungen, die sich
auf dieselbe Firma oder Gesellschaft beziehen, in das Handelsregister desselben
Gerichts, so wird nur die höchste von den für die einzelnen Eintragungen
nach § 65 zu berechnenden Gebühren erhoben.
2. Bauschcharakter der Ge- 8 68.
bühren. Die in den §§ 65 bis 67 bestimmten Gebühren umfassen die Vergütung
für die gesammte mit der Eintragung verbundene Thätigkeit des Register-
gerichts, einschließlich der Beurkundung der zur Eintragung in das Handels-
register bestimmten Anmeldungen und der Aufnahme der Verhandlung über
die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sowie der gesetzlich vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachungen und der Benachrichtigung des Antragstellers
von der erfolgten Eintragung.
3. Gebührenfreie Einträge. § 69.
Gebühren kommen nicht in Ansatz:
1. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses, sowie der Einstellung oder Aufhebung des Kon-
kurses;
2. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung