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Austritts-, Disienten.
egister.
und andere
Eröffnung letztwilliger
Verfügungen.
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister, welche in Ansehung der
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen zur
Erhaltung des bisherigen oder des auf Grund des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch eintretenden Güterstandes erforderlich sind, erfolgen
gebührenfrei.
8 74.
Im Uebrigen finden auf die Vereins- und die Güterrechtsregister die
Vorschriften der §§ 67 bis 71 entsprechende Anwendung.
§ 75.
Für Eintragungen in die Austrittsregister (Gesetz vom 10. April 1895),
sowie in das Dissidentenregister, einschließlich des voraufgegangenen Verfahrens,
wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Die Löschungen erfolgen gebührenfrei.
8 76.
Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus
den Austritts-, Dissidenten- und andern bei den Gerichten geführten Registern
(Genossenschafts-, Börsen-Register u. s. w.) sowie für deren Vorlegung zur
Einsicht werden die in §§ 70, 71 bestimmten Sätze erhoben. Das Gleiche gilt
für die nach § 6 des Gesetzes vom 24. April 1833 über die Aufhebung der
Gütergemeinschaft angelegten Verzeichnisse der Ehepaare, welche Eheverträge
errichtet haben.
Vierter Abschnitt.
Nachlaß= und Theilungssachen.
§ 77.
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines
Erbvertrags werden fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr
erhoben. Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor dem-
selben Gerichte eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz.
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die
amtliche Verwahrung (§8 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt
gebührenfrei.
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren
nur in Gemäßheit der §§ 144, 145 erhoben.
§ 78.
Für die Benachrichtigung der Betheiligten, welche bei der Eröffnung
eines Testaments nicht zugegen waren, von dem sie betreffenden Inhalte des-