Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Wird die Erbtheilung nicht unter Vermittelung des Gerichts vorge— 
nommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu 
Protokoll gegeben, so findet die Vorschrift des § 41 Anwendung. 
Wird bei den Erbtheilungsverhandlungen ein Dolmetscher zugezogen, 
so finden die Vorschriften des § 62 entsprechende Anwendung. 
Das Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr ist nach Zu- 
lassung des Antrags von dem Antragsteller als Vorschuß einzuzahlen. 
Für die in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren haften die Erben 
als Gesammtschuldner. 
g 87. 
Die Vorschriften des § 86 finden auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesammtguts nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. 
Sonstige Verrichtungen des 8 88. 
Nachlaßgerichts. Fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr werden 
erhoben: 
1. für die Entgegennahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen und 
Anzeigen, einschließlich der Beurkundung und der Mittheilung derselben an 
die Betheiligten; 
2. für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen 
Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder einen zu— 
ständigen Beamten; 
3. für die Abnahme des in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen 
Offenbarungseides; 
4. für die Bestimmung oder die Verlängerung einer Frist durch das Nach- 
laßgericht; 
für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder 
Mitvollstreckers, für das Außerkraftsetzen der über deren Verwaltung 
letztwillig vom Erblasser getroffenen Anordnungen, sowie für die Ent- 
scheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvoll- 
streckern. 
Soweit die in Abs. I bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem 
in diesem Abschnitte behandelten Verfahren stattfinden, wird für sie eine be- 
sondere Gebühr nicht erhoben. 
1# 
8 89. 
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Nachlaßforderungen (8 2061 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) werden fünf Zehntheile der in dem Tarife B 
bestimmten Gebühr von dem Gesammtbetrage der angemeldeten Forderungen 
erhoben.
	        
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