Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Bauschcharakter der Ueber- 
eign ungsgebühr. 
Für die Vormerkung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner Gemein- 
schafter in der Vertretungsbefugniß, sowie für die Löschung solcher Beschrän- 
kungen kommen neben den in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren Ge- 
bühren nach §§ 123, 126 besonders in Ansatz. 
Soweit der Gebührenansatz nach § 115 Platz greift, bleiben die Vor- 
schriften dieses Paragraphen (Abs. 1 bis 5) außer Anwendung. 
8 115. 
Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma das Eigen— 
thum an einem Grundstück, so wird für die Ueberschreibung des Grundstücks 
auf die Firma der Gesellschaft in allen Fällen die volle in 8 109 bestimmte 
Gebühr von dem Werthe oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks, außer- 
dem aber alle 30 Jahre eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehntheilen 
dieser Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Zuschlagsgebühr ist der je- 
weilige Werth des Grundstücks maßgebend. Die Zuschlagsgebühr wird zum 
ersten Male 30 Jahre nach erfolgter gerichtlicher Uebereignung und sodann 
weiter von 30 zu 30 Jahren fällig. 
Wird nach der Auflösung der Gesellschaft das Grundstück auf die Namen 
der bisherigen Gesellschafter oder auf einen derselben umgeschrieben, so kommt 
dafür von dem Werthe des ganzen Grundstücks die in § 109 bestimmte Ge- 
bühr in Ansatz. Dies gilt auch dann, wenn bei bestehender Gesellschaft das 
Grundstück aufhört, zum Gesellschaftsvermögen zu gehören. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 finden auch Anwendung auf Kommandit- 
gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 
Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften, Stiftungen und rechtsfähige Vereine. 
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben von Grund- 
stücken, welche öffentlichen Verkehrszwecken oder einem wohlthätigen oder ge- 
meinnützigen Zwecke dienen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet 
in zweifelhaften Fällen das Staatsministerium. 
* 116. 
Die in den §8§ 109flg. bestimmte Gebühr umfaßt die Vergütung für 
alle Verrichtungen der Unterpfandsbehörde, welche unmittelbar auf die Ueber- 
eignung und deren Beurkundung gerichtet sind, einschließlich der erforderlichen 
Bemerkungen im Hypothekenbuche. Insbesondere kommen für die Beurkundung 
der zur Herbeiführung der Uebereignung erforderlichen Anträge und sonstigen 
Erklärungen besondere Gebühren nicht in Ansatz, falls diese Erklärungen vor 
der Unterpfandsbehörde abgegeben werden. 
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Gerichts, welche nicht das
	        
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