Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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g 130. 
Die Vorschriften der §§ 128, 129 finden auch in den Fällen des §. 127 
entsprechende Anwendung. 
Bauschcharakter der in den 131. 
hn i un, bestimm- Die in den §§ 119 bis 130 bestimmten Gebühren umfassen die Ver- 
gütung für alle Verrichtungen der Unterpfandsbehörde, welche unmittelbar 
auf die Begründung, Uebertragung, Belastung, Aenderung oder Aupfhebung 
des betreffenden Rechtes gerichtet sind, einschließlich der erforderlichen Be- 
merkungen im Hypothekenbuche und der Ausstellung einer Urkunde sowie, in 
den Fällen des § 157 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 
der dort vorgeschriebenen Vermerke. Insbesondere kommen für die Beurkun- 
dung der erforderlichen Anträge und sonstigen Erklärungen besondere Ge- 
bühren nicht in Ansatz, falls diese Erklärungen vor der Unterpfandsbehörde 
abgegeben werden. 
Dagegen werden für Verrichtungen des Gerichts, welche nicht das ding- 
liche Rechtsgeschäft selbst betreffen, die Gebühren besonders berechnet, so ins- 
besondere für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrags. 
Wird bei Löschungen die Ausstellung eines besonderen Löschungsscheines 
verlangt, so kommt dafür die in § 132 bestimmte Gebühr besonders in Ansatz. 
Abschriften, Auszüge, Be- * 132. 
Hoinigungen ng gen Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen 
legung der Hypotheken- aus den Hypothekenbüchern oder den Grund= und Hypothekenakten, sowie für deren 
bücher Vorlegung zur Einsicht werden die in §§ 70, 71 bestimmten Gebührensätze 
erhoben. 
Ertheilung von Unschäd- 8 133. 
lichkeitszengnissen. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschäd- 
lichkeit in den Fällen der §§ 162 bis 167 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des voraufgegangenen Verfahrens werden 
drei Zehntheile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes, min- 
destens aber 1 Mark erhoben. 
Vergwerkseigenthum und – 134. 
selbständige Gerechtig- Die in diesem Abschnitt für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden 
entsprechende Anwendung auf das Bergwerkseigenthum und auf andere Rechte, 
die gleich den Grundstücken Gegenstand einer Hypothek sein können (§ 155 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). 
Für die erste Anlegung eines Hypothekenfoliums für ein Recht der in 
Abs. 1 bezeichneten Art werden drei Zehntheile der in dem Tarife B be- 
stimmten Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die erste Anlegung eines 
besonderen Foliums für die Rechte des Eigenthümers an Erbpacht= und Laß- 
gütern.
	        
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