Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Aufgebotsverfahren. 
Gebührenfreie Angelegen- 
heiten. 
Verfahren zur Anlegung 
der Grundbücher. 
Annahme an Kindesstatt. 
Rechnungslegung. 
8 136. 
Für ein auf dem Gebiete des Grund- und Hypothekenwesens zu er— 
lassendes Aufgebotsverfahren, für welches gemäß § 12 des Ausführungsgesetzes 
zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 8. April 1899 die 
landesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft bleiben, werden zwei Zehntheile der 
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
8 136. 
Gebühren werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegen— 
heiten nicht erhoben: 
1. für die Verhandlungen, welche durch ein Enteignungsverfahren ver— 
anlaßt sind; 
2. für die Verhandlungen wegen des Erwerbs von Grundstücken und 
Grundstückstheilen durch Gemeinden zur Anlage von Wegen, Plätzen u. dergl.; 
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen von dem Vollstreckungs- 
gericht veranlaßten Verrichtungen, nach näherer Maßgabe des § 194. 
8 137. 
Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren 
und Auslagen von den Betheiligten zu erheben sind, wird durch landesherr— 
liche Verordnung bestimmt. 
Achter Abschnitt. 
Sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
138. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindes- 
statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete 
Rechtsverhältniß wieder aufgehoben wird, werden drei Zehntheile der in § 8 
des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche 
Gebühr wird erhoben, wenn die Bestätigung versagt wird. 
1339. 
Ist in einer nicht unter die Vorschriften des vierten oder fünften Ab- 
schnitts fallenden Angelegenheit dem Gerichte über die Verwaltung eines Ver- 
mögens Rechnung zu legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Fest- 
stellung der Rechnung einschließlich des gesammten Verfahrens, für jedes 
Rechnungsjahr von je 1000 Mark des Vermögens erhoben 
bei einem Betrage bis 10 000 Mark 1 Mark 50 Pfennig,
	        
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