Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Festsetzung einer Ord- 
nungsstrafe. 
Entscheidungen in Vereins-, 
Gesellschafts-, Genossen- 
schaftssachen. 
Freiwillige Versteigerung: 
1. von Grundstücken; 
4. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren 
auf Antrag des letzten Inhabers (Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuch vom 10. April 1899). 
8 144. 
In dem in den §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordneten Verfahren werden die Sätze des § 8. 
des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben: 
I. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch; 
B3. für die Entscheidung. 
Die Gebühr unter Nr. 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die ange- 
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Wird dem Einspruch stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben. 
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs- 
strafe zu Grunde zu legen. 
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein neues Verfahren. 
Für die Androhung einer Ordnungsstrafe werden Gebühren nicht erhoben. 
"145. 
Die Vorschriften des § 144 finden auch in allen anderen Fällen ent- 
sprechende Anwendung, in denen Jemand nach gesetzlicher Vorschrift durch 
Ordnungsstrafen zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist. 
8 146. 
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Vereins-, des Gesellschafts— 
und des Genossenschaftsrechtes den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen 
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung 
des Gerichts erfordern, werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, drei 
Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren- 
sätze erhoben. 
§ 147. 
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung von 
Grundstücken werden erhoben: 
1. für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der in dem 
Tarife A bestimmten Gebühr, 
2. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermines und 
3. für die Beurkundung des Zuschlags je die volle in dem Tarife A be- 
stimmte Gebühr. 
Die Gebühr für die Vorbereitung der Versteigerung (Abs. 1 Nr. 1) 
wird auch dann erhoben, wenn die Versteigerung dem Gemeindevorstand 
übertragen wird.
	        
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