Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Hinterlegung. 
Erfolgt die Ausloosung und die Vernichtung der Papiere in einer Verhand- 
lung, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 
8 150. 
Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rück- 
gabe erhoben: 
I. bei der Hinterlegung von baarem Gelde, ohne Rücksicht auf die Dauer der 
Hinterlegung, 50 Pfennig von je 100 Mark des hinterlegten Betrags; 
2. bei der Hinterlegung von Werthpapieren, einschließlich der Sparkasse= und 
sonstigen Einlagebücher, für jedes Kalenderjahr der Hinterlegung 10 Pfennig 
von je 100 Mark des Werthes; 
3. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Hinter- 
legung 20 Pfennig von je 100 Mark des Werthes. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 Mark. 
Bei der Hinterlegung von Urkunden, die nicht unter Abs. 1 Nr. 2 fallen, 
kommt eine vom Gericht festzusetzende Gebühr von 1 Mark bis 10 Mark in 
Ansatz. 
Bei der Hinterlegung von Gegenständen, die zu dem Vermögen einer 
minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, kommen 
die in Abs. 1 bestimmten Gebühren nur zu fünf Zehntheilen in Ansatz, und 
darf die nach Abs. 2 zu bestimmende Gebühr den Betrag von 5 Mark nicht 
überschreiten. Der Mindestbetrag der Gebühr ist auch in diesen Fällen 1 Mark. 
Die Vorschriften der §§ 102, 103 finden Anwendung. 
Gerichtskostenvorschüsse werden gebührenfrei angenommen, verwahrt und 
zurückgegeben. 
Wird ein hinterlegter Gegenstand vorübergehend und nur auf kurze 
Zeit aus der gerichtlichen Verwahrung entnommen, oder wird ein hinterlegter 
Gegenstand gegen einen andern gleichartigen Gegenstand umgetauscht, so wird 
eine besondere Gebühr nicht berechnet. Ist der im Wege des Austausches 
hinterlegte Gegenstand von höherem Werthe als der zurückgegebene, so wird 
von dem Betrage des Mehrwerths die in Abs. 1, 2 bestimmte Gebühr er- 
hoben. 
8 151. 
Für die Berechnung der in § 150 bestimmten Hinterlegungsgebühren 
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften: 
1. Bei den in § 150 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Papieren ist für die Gebühren- 
berechnung ihr Nennwerth maßgebend. 
Lautet das Papier auf eine ausländische oder auf eine nicht mehr wirk- 
same inländische Währung, so erfolgt die Umrechnung in Reichswährung 
nach den Umrechnungssätzen, die der Bundesrath zur Feststellung des 
Börsenpreises von Werthpapieren bekannt gemacht hat. Sovweit solche
	        
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