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Umrechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswerth für die Gebühren-
berechnung maßgebend.
Erneuerungsscheine und Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine, die mit
der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden bei
der Berechnung der in § 150 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Gebühr nicht be-
rücksichtigt.
Wird nach Eintritt des Fälligkeitstermins die erlöste Baarschaft mit
hinterlegt, so kommt hierfür die Gebühr nach § 150 Abs. 1 Nr. 1 besonders
in Ansatz.
3. Bei Kostbarkeiten (§ 150 Abs. 1 Nr. 3) ist eine gemäß § 8 der Hinter-
legungsordnung erfolgte Feststellung des Werthes auch für die Gebühren-
berechnung maßgebend.
Einstweilige Verwahrung. 152.
Für die Verwahrung von Geld oder Sachen bei der Hinterlegungsstelle
(§ 41 der Hinterlegungsordnung) werden fünf Zehntheile der in § 150 be-
stimmten Gebühren erhoben. Die Gebühr wird, wenn der in einstweilige
Verwahrung genommene Gegenstand hinterlegt wird, auf die Hinterlegungs-
gebühr angerechnet.
Zählgebühr. 153.
Wird Geld an das Gericht gezahlt und durch das Gericht wieder aus-
gezahlt, ohne daß es zur Hinterlegung oder zur einstweiligen Verwahrung
gekommen ist, so wird eine Zählgebühr in Ansatz gebracht in Höhe von
40 Pfennig für je 100 Mark des Betrags bis 400 Mark einschließlich,
20 „ ,,,,,, ,,,, „ über 400 „
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Anwendbarkeit des deut- 5s 154.
a Gerichtskostenge- Insoweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung für anwendbar oder entsprechend anwendbar
erklärt sind, sind, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist,
für den Kostenansatz die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes maß-
gebend.
Ersuchen auswärtiger Ge- 8 155.
richte. Für die Erledigung des Ersuchens eines Großherzoglichen Gerichts werden
Gebühren nicht erhoben.
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches außerhalb des
Großherzogthums seinen Sitz hat, oder einer Behörde, welche in einem anderen
Staate die Verrichtungen des Vormundschafts= oder Nachlaßgerichtes wahr-
nimmt, werden außer den Auslagen erhoben:
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Gebühren
bestimmt sind, diese Gebühren;
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