Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Umrechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswerth für die Gebühren- 
berechnung maßgebend. 
Erneuerungsscheine und Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine, die mit 
der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden bei 
der Berechnung der in § 150 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Gebühr nicht be- 
rücksichtigt. 
Wird nach Eintritt des Fälligkeitstermins die erlöste Baarschaft mit 
hinterlegt, so kommt hierfür die Gebühr nach § 150 Abs. 1 Nr. 1 besonders 
in Ansatz. 
3. Bei Kostbarkeiten (§ 150 Abs. 1 Nr. 3) ist eine gemäß § 8 der Hinter- 
legungsordnung erfolgte Feststellung des Werthes auch für die Gebühren- 
berechnung maßgebend. 
Einstweilige Verwahrung. 152. 
Für die Verwahrung von Geld oder Sachen bei der Hinterlegungsstelle 
(§ 41 der Hinterlegungsordnung) werden fünf Zehntheile der in § 150 be- 
stimmten Gebühren erhoben. Die Gebühr wird, wenn der in einstweilige 
Verwahrung genommene Gegenstand hinterlegt wird, auf die Hinterlegungs- 
gebühr angerechnet. 
Zählgebühr. 153. 
Wird Geld an das Gericht gezahlt und durch das Gericht wieder aus- 
gezahlt, ohne daß es zur Hinterlegung oder zur einstweiligen Verwahrung 
gekommen ist, so wird eine Zählgebühr in Ansatz gebracht in Höhe von 
40 Pfennig für je 100 Mark des Betrags bis 400 Mark einschließlich, 
20 „ ,,,,,, ,,,, „ über 400 „ 
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Anwendbarkeit des deut- 5s 154. 
a Gerichtskostenge- Insoweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung für anwendbar oder entsprechend anwendbar 
erklärt sind, sind, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, 
für den Kostenansatz die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes maß- 
gebend. 
Ersuchen auswärtiger Ge- 8 155. 
richte. Für die Erledigung des Ersuchens eines Großherzoglichen Gerichts werden 
Gebühren nicht erhoben. 
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, welches außerhalb des 
Großherzogthums seinen Sitz hat, oder einer Behörde, welche in einem anderen 
Staate die Verrichtungen des Vormundschafts= oder Nachlaßgerichtes wahr- 
nimmt, werden außer den Auslagen erhoben: 
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Gebühren 
bestimmt sind, diese Gebühren; 
107“
	        
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