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2. wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht
ist, ein Zehntheil der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
Gebühr, jedoch nicht über 10 Mark;
3. in allen andern Fällen zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 20 Mark.
Abweichende Bestimmungen bestehender Staatsverträge bleiben unberührt.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Staats-
ministerium.
Generalklansel. §s 156.
Für alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder eine Gebühr
bestimmt noch die gebührenfreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit
diese Verrichtungen nicht lediglich als Nebengeschäfte eines andern gebühren-
pflichtigen Geschäfts anzusehen sind, drei Zehntheile der in dem Tarife A be-
stimmten Gebühr erhoben.
Neunter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Bauschcharakter der Ge- 8 157.
bühren. Alle im zweiten bis achten Abschnitt für einzelne Geschäfte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit bestimmten Gebühren sind Gesammtgebühren. Sie
umfassen alle zur Erledigung des betreffenden Geschäfts erforderlichen gericht-
lichen Handlungen, einschließlich der gesammten Sachleitung und aller Neben-
geschäfte. Die Auslagen werden besonders angesetzt.
Anbringen von Anträgen, 8 158.
Gesuchen, Beschwerden. Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufnahme von An—
trägen, Gesuchen, Erklärungen und Beschwerden gebührenfrei. Dies gilt auch
dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Gerichte
eines anderen Bundesstaats zuständig sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt
ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet bei entstehenden Zweifeln
das Staatsministerium.
Zurücknahme eines An— 8 159.
trags. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung
ergangen oder die beantragte Verhandlung oder sonstige Verrichtung statt—
gefunden hat, so wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, ein Zehntheil
der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung, Verhandlung
oder sonstige Verrichtung zu erheben sein würde. Als Zurücknahme eines
Antrags gilt es auch, wenn ein Grundstückserwerber vor der gerichtlichen