Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 164. 
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Betheiligten ver- 
eitelten Termin wird eine von dem Gericht festzusetzende besondere Gebühr in 
Ansatz gebracht. Die Gebühr ist mindestens auf 1 Mark und höchstens auf 
20 Mark zu bemessen. Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt 
dem Säumigen zur Last. 
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesetzte 
Gebühr ganz oder theilweise in Wegfall gebracht werden. 
Zeugen und Sachverständige gelten nicht als Betheiligte im Sinne 
des Abs. 1. 
9 165. 
Sind außer in den Fällen des § 36 Abs. 2 und der §8§ 163, 164 Amts- 
handlungen, für welche eine besondere Gebühr nicht zu erheben wäre, durch 
unbegründete Anträge oder Einwendungen, durch vorzeitiges Anrufen des 
Gerichts, durch eine Versäumung oder durch ein grobes Verschulden der Be- 
theiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt worden, so kann das Gericht die be- 
sondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Gebühr 
des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes beschließen. Schuldner der Gebühr 
ist ausschließlich die in dem Beschlusse zu bezeichnende Person. 
8 166. 
Die in den 88 163 bis 165 bestimmten besonderen Gebühren werden 
von dem Schuldner sofort und ohne Anrechnung eines ihm etwa obliegenden 
Vorschusses erhoben. 
8 167. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Erhebung einer besonderen Ge— 
bühr nach §§ 163, 165 angeordnet wird, findet die Beschwerde nach den Vor- 
schriften des § 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des § 164 
der Antrag, die festgesetzte Gebühr in Wegfall zu bringen, abgelehnt wird. 
Gebühren in der Be- 8 168. 
schwerdeinstanz. In der Beschwerdeinstanz erhöht sich die Gebühr, die in erster Instanz 
für den mit der Beschwerde angegriffenen Akt entstanden war, um ein Vier- 
theil, in der Instanz für die weitere Beschwerde um die Hälfte. 
Bestand in erster Instanz für den mit der Beschwerde angegriffenen 
Akt Gebührenfreiheit, so findet die Vorschrift des § 45 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes Anwendung. 
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde finden die Vorschriften des 
§ 159 Anwendung.
	        
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