Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Zwangsverwaltung. 
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Grunde zu legen, für welches der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung 
des Werthes der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen 
bleiben. . 
§191. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden 
die in den 88 188, 189 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die 
einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grund- 
stücke verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die in § 189 bestimmten 
Gebühren für jeden Ersteher gesondert berechnet. 
8 192. 
Die in § 188 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag er- 
theilt ist und ein Vertheilungstermin stattfindet, in dem Vertheilungstermine 
fällig. 
Findet nach § 155 oder § 156 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Vertheilungs- 
termin nicht statt, so werden die Gebühren fällig, wenn der in § 155 ge 
forderte Nachweis geführt oder die in § 156 bestimmte zweiwöchige Frist ab- 
gelaufen ist. 
Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald 
der den Zuschlag versagende Beschluß verkündet oder das Verfahren aufgehoben 
oder nur noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden schon vor dem in 
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zeitpunkte mit dem Ablaufe je eines Jahres seit 
dem Tage, an welchem die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, die bis 
dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig. Die Vorschriften in § 94 
Nr. 1 Satz 2, 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung. 
193. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwaltungs- 
jahr fünf Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
Gebühr, mindestens aber die volle Gebühr erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, welcher 
nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Be- 
träge der öffentlichen Lasten des Grundstücks zur Vertheilung gelangt, min- 
destens jedoch nach einem Betrage von zwei vom Hundert von dem MWürde- 
rungswerthe des Grundstücks. 
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, 
gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres. 
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem 
Verwalter übergeben oder von ihm in Besitz genommen ist, so wird eine 
Gebühr nicht erhoben.
	        
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