Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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III. 
Der § 95 wird dahin geändert: 
A. Die Vorschrift unter Ziffer 1 erhält die folgende Fassung: 
Befreiung von den in § 182 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
bezeichneten Ehehindernissen oder von der Beibringung der bei der Eheschließung von Aus- 
ländern und von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietstheile des Königreichs Bayern 
erforderlichen Nachweise, sowie von dem Et die Annahme an Kindesstatt erforderlichen Alter 
des Annehmenden 3 Mark bis 150 Mark. 
B. Hinter Ziffer 1 werden als Ziffein L bis li folgende Vorschriften eingestellt: 
1a. Ehelichkeitserklärunnngng 5 Mark bis 200 Mark. 
1b. Volljährigkeitserkläruna . 10 „ „ 200 „ 
1. Genehmigung der Aenderung eines Vor- oder Familiennamens 5 „ „ 1000 „ 
1d. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein 10 „ „ 500 „ 
le. Bestätigung der Aenderung der Satzung eines Vereins, dessen 
Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung berht. 5 „ „ 250 „ 
1t. Genehmigung einer Stiftug 20 „ „ 1000 
1g. Umwandlung des Stiftungszweckes oder Aufhebung der Stistung 10 
LIh. Bestimmung der Stiftungsverfassung oder Abänderung der- 
selben, soweit nicht der Ansatz unter 1g Platz greift, . . 5 300 
L 77 
8 
„ „ 500 
Anmerkung zu Ziffer 1d bis 1h: Bei Vereinen und Stiftungen, welche ausschließlich 
frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das Staatsministerium eine Er- 
mäßigung der Gebühren unter den Mindestsatz eintreten lassen oder gänzlich Gebühren- 
freiheit gewähren. 
li. Bei Grundstückstheilungen: 
a) für die Bestätigung von Verträgen über die Einlegung und 
die Unterhaltung neuer Zugangswege, sowie für die Fest- 
stellung der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Grundstücks- 
theilung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. . . . . 1Mark bis 5 Mark; 
b) für die Befreiung von den Theilungsverboten der 88 102, 103 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie 
für die Genehmigung der Theilung von Holzland 2 50 
C. Die Ziffer 6 wird gestrichen. 
D. In Ziffer 14 werden vor dem Worte „Gesindebücher“ die Worte: 
„Berechtigungsscheine für Hundefuhrwerke, Radfahrkarten“ 
eingeschaltet. 
E. Die Ziffer 19 wird gestrichen. 
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