Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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F. Der § 95 erhält folgenden Absatz 2: 
Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung von Todeswegen an eine 
juristische Person wird eine Gebühr in Höhe von 1 v. H. von dem Betrage der Zuwendung 
(§5 18 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) erhoben. Bei Zu- 
wendungen, welche ausschließlich frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das 
Staatsministerium eine Ermäßigung dieser Gebühr eintreten lassen oder gänzlich Gebühren- 
freiheit gewähren. 
Art. 3. 
Der III. Abschnitt des Gesetzes vom 11. April 1894 bleibt für gerichtliche sowohl, wie für 
Verwaltungsangelegenheiten mit den nachstehenden Abänderungen in Kraft: 
J. 
In § 116 werden: 
A. in Ziffer I die Gebührenansätze unter A. c, B. c. c, D. e. g gestrichen; und wird 
B. zu Ziffer II als Absatz 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Vorschriften unter Ziffer I Absatz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
II. 
Der § 117 ist aufgehoben. 
III. 
In § 120 werden: 
A. in Ziffer 3 die Verweisungen auf das Gesetz vom 6. April 1833 gestrichen; 
B. die Vorschriften unter Ziffer 4 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
4. a. Im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
werden für die Umschreibung eines zum Gesammtgute gehörigen Grundstücks auf die An- 
theilsberechtigten, sowie für die nach §§ 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende 
Uebertragung des Antheils eines Abkömmlings am Gesammtgute nur ein Viertel der unter 
Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren erhoben, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig. 
b. Nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft werden 
für die Zuschreibung der zum Gesammtgute gehörigen Grundstücke auf die an der Gemein- 
schaft Betheiligten erhoben: 
von den Grundstücken, die dem überlebenden Ehegatten zufallen, ein Viertel der unter 
Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig; 
von den Grundstücken, die einem Abkömmlinge zufallen, die Hälfte der unter Ziffer 1 
bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren, jedoch höchstens 3 Mark. 
Von den bei der Auseinandersetzung dem überlebenden Ehegatten zufallenden Grundstücken, 
die dieser selbst in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte, werden Ab= und Zuschreibegebühren 
nicht entrichtet.
	        
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