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F. Der § 95 erhält folgenden Absatz 2:
Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung von Todeswegen an eine
juristische Person wird eine Gebühr in Höhe von 1 v. H. von dem Betrage der Zuwendung
(§5 18 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) erhoben. Bei Zu-
wendungen, welche ausschließlich frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das
Staatsministerium eine Ermäßigung dieser Gebühr eintreten lassen oder gänzlich Gebühren-
freiheit gewähren.
Art. 3.
Der III. Abschnitt des Gesetzes vom 11. April 1894 bleibt für gerichtliche sowohl, wie für
Verwaltungsangelegenheiten mit den nachstehenden Abänderungen in Kraft:
J.
In § 116 werden:
A. in Ziffer I die Gebührenansätze unter A. c, B. c. c, D. e. g gestrichen; und wird
B. zu Ziffer II als Absatz 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften unter Ziffer I Absatz 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
II.
Der § 117 ist aufgehoben.
III.
In § 120 werden:
A. in Ziffer 3 die Verweisungen auf das Gesetz vom 6. April 1833 gestrichen;
B. die Vorschriften unter Ziffer 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:
4. a. Im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft
werden für die Umschreibung eines zum Gesammtgute gehörigen Grundstücks auf die An-
theilsberechtigten, sowie für die nach §§ 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende
Uebertragung des Antheils eines Abkömmlings am Gesammtgute nur ein Viertel der unter
Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren erhoben, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig.
b. Nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft werden
für die Zuschreibung der zum Gesammtgute gehörigen Grundstücke auf die an der Gemein-
schaft Betheiligten erhoben:
von den Grundstücken, die dem überlebenden Ehegatten zufallen, ein Viertel der unter
Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig;
von den Grundstücken, die einem Abkömmlinge zufallen, die Hälfte der unter Ziffer 1
bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren, jedoch höchstens 3 Mark.
Von den bei der Auseinandersetzung dem überlebenden Ehegatten zufallenden Grundstücken,
die dieser selbst in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte, werden Ab= und Zuschreibegebühren
nicht entrichtet.