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1. für die Abfassung von rechtsgeschäftlichen Urkunden aller Art, insbesondere von Kauf-
und Schenkungsverträgen, Erbabkommen, Loosbriefen, Pfandscheinen u. dergl. (5 2c des
Gesetzes vom 5. März 1850), sowie für alle sonstigen eine schriftliche Ausarbeitung er-
fordernden Verrichtungen 50 Pfennig bis 1 Mark, und für die dritte und jede weitere
Seite des Schriftstückes noch 25 Pfennig;
2. für eine eine schriftliche Arbeit nicht erfordernde Verrichtung eine nach dem erforderlichen
Zeitaufwande zu berechnende Gebühr, die für jede Stunde des Geschäfts 50 Pfennig
beträgt.
IV. 1. Für die Zuziehung des Gemeindedieners oder einer anderen Person zu einer
freiwilligen Versteigerung wird die in § 130 Ziffer II dieses Gesetzes bestimmte Gebühr be-
rechnet.
2. Für die Bewirkung einer öffentlichen Bekanntmachung durch den Gemeindediener
oder eine andere Person im Wege des Straßenausrufs wird eine Gebühr von 50 Pfennig
bis 1 Mark berechnet.
V. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks (Anmerkung 1 zu § 96) aus
Anlaß dienstlicher Verrichtungen erhalten die Gemeindebeamten, soweit sie nicht zum Bezuge
von Tagegeldern, Nachtgeldern und Reisekosten nach den §8 96 folg. berechtigt sind, an Reise-
vergütung:
1. für den Hinweg:
a) bei einer Entfernung bis zu 2 Kilometer vom Gemeindesittze 60 Pfennig,
b) bei einer Entfernung über 2 Kilometer bis zu 4 Kilomneter . 1Mark,
) bei einer Entfernung über 4 Kilometer für weitere je 4 Kilometer 50 Pfennig.
2. für den Rückweg:
a) falls dieser noch an dem nämlichen Tage erfolgen kann, die Hälfte der Sätze unter 1,
b) falls der Rückweg an dem nämlichen Tage unthunlich ist, die vollen Sätze unter 1.
Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte ausgeführt, so wird die Reisevergütung
nur einmal gewährt. Die Vorschrift des § 97 unter a findet entsprechende Anwendung.
VI. Soweit gemäß der Vorschriften unter Ziffer II für die Gemeindekasse Kosten nach
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für das Großherzogthum Sachsen angesetzt werden,
entscheidet über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen die Höhe der berechneten Gebühren
und Auslagen oder gegen den angesetzten Werth des Gegenstandes an Stelle des Bezirks-
direktors das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, gebührenfrei. Die Vor-
schriften des § 3 Satz 2, des § 35 Satz 2 und des § 36 des Gerichtskostengesetzes für das
Großherzogthum Sachsen finden Anwendung.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht dem Zahlungspflichtigen sowohl wie dem
Gemeindevorstand die Beschwerde an das Landgericht nach den Vorschriften des § 4 des eben
angezogenen Gesetzes offen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.