Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechts gründen beruhen, zu decken sind 
oder nicht Vermögensbestände der Kirchenstiftungen herangezogen werden können. 
Unter diesen Mitteln ist, vorbehältlich der Bestimmung in § 2 Absatz 3, 
alles zu verstehen, was zur Erhaltung und Förderung des kirchlichen Lebens 
in ihr gehört, mit Einschluß derjenigen Aufwendungen, welche die Erhaltung 
der Kirchen= und Pfarreigebäude erfordert. 
Hiernach treten die bisherigen Normen über die Baupflicht der Parochianen 
als solcher außer Kraft. 
8 2. 
Werden zu kirchlichen Zwecken Umlagen nöthig, so sind dieselben mit 
Genehmigung Unserer Immediatkommission für das katholische Kirchen- und 
Schulwesen auf sämmtliche Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Ver— 
hältniß der Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern zu vertheilen. Es 
kann jedoch Unsere Immediatkommission, vorbehältlich der Beschwerde bei Unserem 
Staatsministerium, die auswärts zerstreut wohnenden Parochianen ganz oder 
theilweise von der Verpflichtung zur Beitragsleistung entbinden. 
Auch kann der Pfarrer zu Umlagen für die Cultuskosten nicht und zu 
den sonstigen Umlagen nur an seinem Wohnort herangezogen werden. 
Die Kirchgemeinden sind nicht verpflichtet, zur Aufbringung der Besoldungen 
der Geistlichen Umlagen zu erheben. 
83. 
1. Die Bestimmung in § 2 Absatz 1 Satz 1 findet auch dann An- 
wendung, wenn eine von der politischen Gemeinde im Wege des Ortsstatuts 
vorgenommene besondere Regelung nur in der Festsetzung eines je nach der Höhe 
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens verschiedenen Prozentsatzes der 
Heranziehung desselben zur Gemeindebesteuerung besteht. 
2. Erstreckt sich die in Betreff der Umlegung der Gemeindelasten be- 
stehende ortsstatutarische Regelung auf andere Punkte als die Festsetzung eines 
verschiedenen Prozentsatzes — Ziffer 1 —, so bleibt es dem Kirchvorsteheramte 
überlassen, entweder diese Regelung auch für die kirchlichen Umlagen gelten zu 
lassen, oder die Vertheilung der letzteren in anderer geeigneter Weise zu 
regeln. Letzteres kann indessen nur mit Genehmigung Unseres Staatsministeriums 
und mit der Beschränkung geschehen, daß bei der Feststellung des zur Auf-
	        
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