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bringung der kirchlichen Umlagen heranzuziehenden Einkommens nicht über das—
jenige Einkommen der Beitragspflichtigen hinausgegangen werden darf, welches
nach den allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen der Heranziehung zu den
Gemeindelasten des gleichen Orts unterfällt.
8 4.
Handelt es sich in einer zusammengesetzten Parochie um die Auf—
bringung gemeinsamer Lasten, so bewendet es, wenn bereits feststeht, zu welchen
Antheilen die einzelnen Orte zu diesen Lasten beizutragen haben, bei den Be—
stimmungen in 82, bezüglich in 83.
2. Sind diese Antheile nicht bestimmt, so unterliegt es der Beschluß—
fassung der Kirchvorsteherämter, welche in Ansehung der Tochterorte in gemein—
schaftlicher Berathung stattzufin den hat, ob es hinsichtlich der Vertheilung der
Umlagen bei der Bestimmung in § 2 verbleiben oder ob dieselbe in anderer
geeigneter Weise vorgenommen werden soll. Auf eine Regelung dieser letzteren
Art finden die Bestimmungen im letzten Satze des § 3 Anwendung.
In Kirchgemeinden mit eingepfarrten Ortschaften bedarf der Beschluß auch
im ersteren Falle der Genehmigung Unserer Immediatkommission für das katho-
lische Kirchen= und Schulwesen.
3. Kommt ein Beschluß der unter Ziffer 2 bezeichneten Art nicht zu
Stande oder erlangt er die erforderliche Genehmigung nicht, so bestimmt —
unter Ausschluß des Rechtswegs — nach Gehör der Kirchvorsteherämter und
des Bezirksausschusses Unser Staatsministerium diese Antheile, deren Aufbringung
alsdann nach Ziffer 1 erfolgt.
§5.
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so erfolgt die Vertheilung der
zu kirchlichen Zwecken nöthigen Umlagen nach Verhältniß der behufs Berechnung
der Stimmberechtigung in der Gemeinde festgestellten Einkommenbeträge der
Beitragspflichtigen oder nach Beschluß des Kirchvorsteheramts in anderer ge—
eigneter Weise. Die Bestimmung im letzten Satze des § 3 findet auch hier
Anwendung.
86.
1. Keinem Mitgliede der Kirchgemeinde darf die Aufbringung von mehr
als einem Fünftheil der ganzen, seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an—
gesonnen werden.
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