Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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bringung der kirchlichen Umlagen heranzuziehenden Einkommens nicht über das— 
jenige Einkommen der Beitragspflichtigen hinausgegangen werden darf, welches 
nach den allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen der Heranziehung zu den 
Gemeindelasten des gleichen Orts unterfällt. 
8 4. 
Handelt es sich in einer zusammengesetzten Parochie um die Auf— 
bringung gemeinsamer Lasten, so bewendet es, wenn bereits feststeht, zu welchen 
Antheilen die einzelnen Orte zu diesen Lasten beizutragen haben, bei den Be— 
stimmungen in 82, bezüglich in 83. 
2. Sind diese Antheile nicht bestimmt, so unterliegt es der Beschluß— 
fassung der Kirchvorsteherämter, welche in Ansehung der Tochterorte in gemein— 
schaftlicher Berathung stattzufin den hat, ob es hinsichtlich der Vertheilung der 
Umlagen bei der Bestimmung in § 2 verbleiben oder ob dieselbe in anderer 
geeigneter Weise vorgenommen werden soll. Auf eine Regelung dieser letzteren 
Art finden die Bestimmungen im letzten Satze des § 3 Anwendung. 
In Kirchgemeinden mit eingepfarrten Ortschaften bedarf der Beschluß auch 
im ersteren Falle der Genehmigung Unserer Immediatkommission für das katho- 
lische Kirchen= und Schulwesen. 
3. Kommt ein Beschluß der unter Ziffer 2 bezeichneten Art nicht zu 
Stande oder erlangt er die erforderliche Genehmigung nicht, so bestimmt — 
unter Ausschluß des Rechtswegs — nach Gehör der Kirchvorsteherämter und 
des Bezirksausschusses Unser Staatsministerium diese Antheile, deren Aufbringung 
alsdann nach Ziffer 1 erfolgt. 
§5. 
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so erfolgt die Vertheilung der 
zu kirchlichen Zwecken nöthigen Umlagen nach Verhältniß der behufs Berechnung 
der Stimmberechtigung in der Gemeinde festgestellten Einkommenbeträge der 
Beitragspflichtigen oder nach Beschluß des Kirchvorsteheramts in anderer ge— 
eigneter Weise. Die Bestimmung im letzten Satze des § 3 findet auch hier 
Anwendung. 
86. 
1. Keinem Mitgliede der Kirchgemeinde darf die Aufbringung von mehr 
als einem Fünftheil der ganzen, seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an— 
gesonnen werden. 
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