jerungs-
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 46. Weimar. 22. Dezember 1899.
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Inhalt: Ministerial-Verordnung über die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters, vom 2. Dezem-
ber 1899, Seite 737. — Ministerial-Verordnung über die Führung des Handelsregisters, vom 4. Dezem-
ber 1899, Seite 755. — Ministerial-Verordnung über die Führung des Genossenschaftsregisters, vom
5. Dezember 1899, Seite 781.
Ministerial-Verordnung
über die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters
vom 2. Dezember 1899.
166. Für die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters sind die nach-
stehenden, vom Bundesrathe durch Beschluß vom 3. November 1898 genehmigten und vom
Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 12. November 1898 (Reichs-Centralbl. S. 438)
veröffentlichten Bestimmungen maßgebend:
I. Allgemeines.
81.
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts.
Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll die Ver—
fügung den Wortlaut der Eintragung feststellen.
82.
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Eintragung ist mit
einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten des Formulars durchschnei— L
denden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
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