742
Artikel 6.
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben. Familien= und Orts-
namen sowie der Name des Vereins sind mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. In dem Register
darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht werden.
Artikel 7.
Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat (Bestim-
mungen des Bundesraths § 5 Abs. 1 Satz 2), ist nicht zu durchstreichen, sondern, nach Maßgabe
der Anordnung des Richters, roth zu unterstreichen.
In die Abschriften aus den Registern sind die roth unterstrichenen Eintragungen nur auf-
zunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.
Artikel 8.
Völlig erledigte Registerblätter sind zu schließen. Die Schließung erfolgt dadurch, daß nach
der letzten Eintragung sämmtliche Seiten des Blattes mittels einer schrägen Linie von links oben
nach rechts unten durchstrichen werden.
Artikel 9.
Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen
(Bestimmungen des Bundesraths § 5 Abs. 2), dürfen nur auf Grund einer Verfügung des Richters
berichtigt werden. Die Berichtigung des Vereinsregisters ist dem Vorstande, den Liquidatoren oder
dem Konkursverwalter des Vereins, die Berichtigung des Güterrechtsregisters den Ehegatten bekannt
zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offenbar
unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Artikel 10. -
In dem Vermerk über die Eintragung, den der Gerichtsschreiber in die Registerakten auf—
zunehmen hat (Bundesrathsbestimmungen § 4 Abs. 2), ist die Stelle der Eintragung (nach Band,
Blatt, Seite des Registers) sowie der Tag anzugeben, an welchem die Eintragung erfolgt ist.
Artikel 11.
Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die
Eintragung erfolgt ist und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf.
Artikel 12.
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekanntmachungen ist Be-
dacht zu nehmen.
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie thunlichst zu-
sammenzufassen.
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. Ueberflüssige
Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers, die Unterschriften des Register-
führers (Bestimmungen des Bundesraths § 3 Satz 2), die Verfügung, durch welche die Eintragung
angeordnet ist, die Geschäftsnummer, sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf