Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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andere Stellen des Registers oder auf Aktenstellen (vergl. Bestimmungen des Bundesraths § 4 
Satz 1) sind nicht zu veröffentlichen. 
Die Bekanntmachung ist nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaut ist vor der Absendung an 
das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt dem Richter zur Genehmigung vor- 
zulegen. Weicht der Inhalt der Bekanntmachung von dem der Eintragung ab (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 1562 Abs. 2), so hat der Richter den Inhalt der Bekanntmachung wörtlich anzugeben. 
Artikel 13. 
Die in den §8§ 130, 159, 161 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller sowie an den 
Ehegatten des Antragstellers hat, soweit thunlich, unter Benutzung von Formularen zu erfolgen; 
die Ausfüllung der Formulare ist von dem Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu bewirken ist, 
sind zu den Bekanntmachungen, die eine Eintragung in das Vereinsregister betreffen, regelmäßig 
Postkarten zu verwenden, auf deren Rückseite sich das Formular befindet. Zu Bekanntmachungen, 
die eine Eintragung in das Güterrechtsregister betreffen, sollen Postkarten nicht verwendet werden. 
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den Akten bei der 
gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung zur Beförderung übergeben und 
wann die Uebergabe erfolgt ist. 
Artikel 14. 
Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke werden von 
dem Gerichtsschreiber auf Anordnung des Richters ertheilt. 
Die auf Verlangen zu bewirkende Beglaubigung der Abschrift liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die Vorschriften des 
Artikel 37 und des Artikel 46 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, zu beobachten. 
Artikel l5. 
Der Gerichtsschreiber hat das Vereinsregister nebst den von dem Vereine zum Register ein- 
gereichten Schriftstücken sowie das Güterrechtsregister nebst denjenigen Schriftstücken, auf welche bei 
den Eintragungen in das Güterrechtsregister Bezug genommen ist (Bestimmungen des Bundesraths 
§ 13 Abs. 3 a. E.), während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur Ein- 
sicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Anordnung bedarf. 
Artikel 16. 
Gehört ein Ort (Bürgerliches Gesetzbuch § 57) zu verschiedenen Bundesstaaten, so hat das 
Registergericht die Namen der an dem Orte errichteten Vereine, die in das Vereinsregister ein- 
getragen werden, sowie die Namensänderungen und Löschungen, die bei solchen Vereinen ein- 
getragen werden, dem andern betheiligten Registergerichte unverzüglich mitzutheilen. 
Artikel 17. 
In dem Vereinsregister sind außer den zwei gegenüberstehenden Seiten, die nach § 8 der 
Bestimmungen des Bundesraths für jeden Verein zu verwenden sind, geeignetenfalls für spätere 
Eintragungen die erforderlichen Seiten freizulassen.
	        
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