Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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im Reichsanzeiger durch den Reichskanzler, 
in der Weimarischen Zeitung durch das Staatsministerium. 
Der Gerichtsschreiber des Registergerichts hat von der erfolgten Bezeichnung bis zum 8. De— 
zember der Gerichtsschreiberei des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena 
unter Benutzung eines der Anlage ! entsprechenden Formulars Anzeige zu erstatten. Die Anzeige 
ist in zwei Exemplaren einzureichen. Dabei sind die einzelnen für die Bekanntmachungen bestimmten 
Blätter, außer bei der erstmaligen Erstattung der Anzeige, nur insoweit anzugeben, als in der 
Auswahl der Blätter gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung eintritt. Soweit dies nicht der Fall 
ist, hat der Gerichtsschreiber einen entsprechenden Vermerk in das Formular aufzunehmen. 
Der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts hat die eingegangenen Anzeigen auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die Beseitigung etwaiger Fehler und Lücken schleunigst 
herbeizuführen und die Anzeigen, in denen gemäß Abs. 2 einzelne für die Bekanntmachungen be- 
stimmte Blätter angegeben sind, — im Jahre 1900 also die sämmtlichen Anzeigen — bis zum 
16. Dezember in je einem Exemplar dem Staatsministerium und dem Reichs-Justizamte zu über- 
mitteln. Damit hat er vom Dezember 1901 an die Anzeige zu verbinden, daß bezüglich der übrigen 
Registergerichte eine Aenderung in der Wahl der Blätter nicht eingetreten ist. 
811. 
Die Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Eintragung erfolgt ist 
und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 
§ 12. 
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekanntmachungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie thunlichst zu- 
sammenzufassen. 
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. Ueberflüssige 
Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers, die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers, die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, die Geschäftsnummer sowie 
etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des Registers oder auf Akten- 
stellen sind nicht zu veröffentlichen. 
Die Bekanntmachung ist in jedem Blatte (8§ 10) nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaut ist 
vor der Absendung an die Blätter dem Richter zur Genehmigung vorzulegen. 
8 13. 
Die Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller hat, soweit thunlich, unter Be- 
nutzung von Formularen zu erfolgen; die Ausfüllung der Formulare ist in der Regel von dem 
Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu bewirken ist, 
sind zu den Bekanntmachungen regelmäßig Postkarten, auf deren Rückseite sich das Formular be- 
findet, zu verwenden.
	        
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