Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 19. 
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; Familien= und Orts- 
namen sowie die Firma sind mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. In dem Register darf nichts 
radirt oder sonst unleserlich gemacht werden. 
8 20. 
Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer in das Register 
einzutragen. 
Für die eine Firma betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des 
Registers zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeigneten Falls, insbesondere bei den in 
Abtheilung B des Registers eingetragenen Gesellschaften und juristischen Personen, die erforderlichen 
Seiten freizulassen. 
Reicht der bei der ersten Eintragung für das Registerblatt bestimmte Raum zu weiteren 
Eintragungen nicht mehr aus, so sind diese auf spätere noch leere Seiten desselben oder eines neuen 
Registerbandes zu bringen. Auf die Fortsetzung wird da, wo das Registerblatt abbricht, durch die 
Bemerkung: 
Fortsetzung Seite .. . . Band . .., 
und zu Beginn der Fortsetzung wird auf die vorhergehenden Seiten durch die Bemerkung: 
Fortsetzung von Seite .. . . Band . .. 
8 21. 
Wird eine Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine wesentliche Aenderung 
erfahren, so ist dies in der Spalte, wo die bisherige Firma eingetragen war, zu vermerken. Anderen— 
falls ist die neue Firma unter einer neuen Nummer an einer anderen Stelle des Registers ein- 
zutragen; dabei ist an dieser auf die bisherige Stelle und an der letzteren auf die neue Stelle zu 
verweisen. 
verwiesen. 
§ 22. 
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle 
Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur eine laufende Nummer. 
§ 23. 
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung eine Verweisung auf 
die Stelle der Registerakten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung be- 
findet. Die Eintragung ist von dem Gerichtsschreiber oder, wenn der Richter selbst die Eintragung 
vornimmt, von diesem zu unterschreiben. 
Die Eintragung ist unter Bezeichnung der Stelle, an der, und des Tages, an dem sie er- 
folgt ist, in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
8 24. 
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen 
laufenden Nummer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zu ändernde 
oder zu löschende Eintragung befindet.
	        
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