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8 25.
Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach
Maßgabe der Anordnung des Richters roth zu unterstreichen.
In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Eintragungen nur aufzu—
nehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.
8 26.
Völlig erledigte Registerblätter sind zu schließen. Die Schließung erfolgt dadurch, daß nach
der letzten Eintragung sämmtliche Seiten des Blattes durch eine schräge Linie von links oben nach
rechts unten durchstrichen werden.
§ 27.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen,
sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nach Maßgabe der Anordnung des
Richters zu berichtigen. Die Berichtigung ist den Betheiligten bekannt zu machen. Die öffentliche
Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offenbar unwesentlichen Punkt
der Eintragung betrifft.
gung ff g 26.
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung
des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu vermerken. Wird die Entscheidung,
auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist die Aufhebung in dieselbe Spalte
des Registers einzutragen.
8 29.
Soll eine Eintragung von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerks
„Von Amtswegen gelöscht“.
8 30.
Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer Handelsgesellschaft
oder juristischen Person aus dem Bezirke des Registergerichts verlegt und besteht im Bezirke dieses
Gerichts auch keine Zweigniederlassung, so ist bei der Eintraguug der Verlegung in die Spalte 2
des Registers das Blatt zu schließen.
31.
Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen eingetreten,
daß durch die Eintragung der Aenderungen die Uebersichtlichkeit des Registers erheblich beeinträchtigt
wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nummer an eine andere Stelle
des Registers zu übertragen; dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der
letzteren auf die neue Stelle zu verweisen.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Ein-
tragung bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die Betheiligten
vorher zu hören. g 32.
Zu dem Handelsregister, — und zwar ungetrennt zu beiden Abtheilungen des Registers, —
5 werden zwei alphabetische Verzeichnisse nach dem anliegenden Muster geführt. In das eine Ver-