Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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eines Einzelkaufmanns im Falle der Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften 
des § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. 
In dieselbe Spalte sind die Personen der Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche 
und unter Angabe des Namens, Vornamens, Standes und Wohnorts, die Bestimmung, daß sie 
einzeln handeln können, sowie die hierauf oder auf ihre Personen sich beziehenden Aenderungen 
einzutragen. 
7. Die Spalte 7 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, zur Angabe des 
Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Richters oder Gerichtsschreibers bestimmt. 
8. Die Spalte 8 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen oder auf 
andere Blätter. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte gleichzeitig 
eine Eintragung erfolgt, das Datum und die Unterschrift des Richters oder Gerichtsschreibers 
beizufügen. 
l 34. 
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten 
in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende 
Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt, so ist der Eintritt im Register bei der bisherigen 
Firma zu vermerken. Ebendort ist gegebenen Falls eine von den Vorschriften des § 28 Abs. 
des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. 
Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu vermerken. 
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bisherige Stelle in 
der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen. 
9 35. 
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf eine juristische Person über, so 
ist die Firma in der Abtheilung A des Registers zu löschen und in die Abtheilung B des Registers 
einzutragen. 
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bisherige Stelle in 
der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen. 
III. Abtheilung B des Registers. 
8 36. 
1. Die Spalten 1, 2 der Abtheilung B sind zu denselben Eintragungen wie die Spalten 
1, 2 der Abtheilung A zu verwenden. 
2. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich beziehenden 
Aenderungen anzugeben. 
3. In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die 
Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals 
anzugeben. Ebendort sind die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals 
und, soweit die Eintragung der darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, auch diese 
einzutragen.
	        
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