Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

44  Zweiter  Abschnitt:  Staat  und  Staateverfassung.  II.  Die  Gegenstände  der  Herrschaft.  §  19.

§  19.  Rechtsunterschiede  und  Auszeichnungen  der  Staatsangehörigen.  Die  Verfassungsurkunde
  hat  den  Programmsatz  ihres  Einganges,  den  Grundsatz  der  staatsbürgerlichen
  Rechtsgleichheit,  nicht  voll  verwirklicht.  Sie  kennt  rechtlich  benachteiligte  und  rechtlich
  bevorzugte  Bevölkerungsklassen.  Erstere  Kategorie  besteht  nicht  mehr.  Die  Leibeigenschaft,
  schon  1808  aufgehoben,  ist  durch  die  Verfassungsurkunde  (Tit.  IV  §  6)  ausdrücklich
verboten.  Die  Rechtsminderungen  der  „nicht  christlichen  Glaubensgenossen“  (Verf.-Urk.
Tit.  IV  §  9,  Beil.  II  §  25),  besonders  der  Juden  (Edikt  vom  10.  Juni  1813),  sind  allmählich
  durch  die  Landesgesetzgebung  beseitigt  worden  und  nun  auch  reichsgesetzlich  (Ges.
vom  3.  Juli  1869)  unstatthaft.  Die  wenigen  berufsständischen  Vorrechte,  welche  die  Verfassung
  (Tit  V  §  5)  kannte,  bestehen  nicht  mehr.  Die  übrigen  Vorrechte,  welche  die  Verfassung
  einräumt,  sind  mit  dem  Besitze  gewisser  staatlicher  Auszeichnungen  verbunden.  An
staatlichen  Auszeichnungen  kennt  das  bayerische  Recht  Orden ¹)  und  Ehrenzeichen  ²),  persönliche
  Titel  und  Prädikate  und  den  Adel ³).  Nur  an  letzteren  sind  nach  der  Verfassung
Rechtsvorzüge  geknüpft,  ohne  daß  deswegen  der  Adel  als  „Stand"  angesehen  werden  könnte.
Der  Adel  ist  eine  staatliche  Einrichtung,  welche  nicht  aus  den  Grundsätzen  des  heutigen
Staatsrechtes,  sondern  nur  geschichtlich  erklärt  werden  kann;  die  in  der  Verfassung  begründeten
  Rechtsvorzüge  kommen  bloß  dem  bayerischen  Adel  zu,  welchen  nur  ein  bayerischer
  Staatsangehöriger  besitzen  kann.  Die  Verleihung  des  Adels  geschieht  durch  den
König  (Verf.-Beil.  V  —  Adelsedikt  svom  Bürgerlichen  Gesetzbuch  unberührt  geblieben)  —
§  1).  Der  Adel  ist  regelmäßig  erblich  (Verf.-Beil.  V  §§  1,  2)  durch  Ehelichkeitserklärung
oder  Annahme  an  Kindesstatt  wird  irgend  eine  Vererbung  des  Adels  nicht  bewirkt.  Der
persönliche  Adel  ist  nur  mit  der  Verleihung  des  Militär-Max-Josefs-Ordens  und  des
Verdienstordens  der  bayerischen  Krone  verbunden.  „Ein  Ordensmitglied,  dessen  Vater
und  Großvater  sich  ebenfalls  diese  Auszeichnung  des  Verdienstes  erworben  hatten,  hat  Anspruch
  auf  taxfreie  Verleihung  des  erblichen  Adels“.  (Verf.-Beil.  V  §  5).  Der  Adel  hat
fünf  Grade:  Fürsten,  Grafen,  Freiherren,  Ritter,  Adelige  mit  dem  Prädikate  „von“  (§  6) ⁴).
Die  Führung  des  Adels  ⁵)  ist  von  dessen  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel  beim  Staats-1)

  Die  bayer.  Orden,  mit  denen  teilweise  Unterstützungsfonds  verbunden  sind  (vgl.  V.  O.
vom  14.  Mai  1898,  G.  V.  Bl.  S.  259,  Kr.  M.  Bl.  1895  S.  189,  283),  sind:  a)  Hausritterorden  vom
hl.  Hubert,  gestiftet  1444,  erneuert  1708.  V.O.  vom  19.  Mai  1808  (Weber  I  S.  167;
b)  Hausritterorden  vom  hl.  Georg,  gestiftet  z.  Z.  der  Krenzzüge,  Statuten  vom  25.  Februar  1827
(Weber  II  S.  367,  s.  auch  XXVIII  S.  663);  c)  Militär-Max-Josephs-Orden,  Statuten  vom
1.  März  1806  (Weber  I  S.  113);  d)  Verdienstorden  der  bayer.  Krone,  Ordensgesetze  vom  19.
Mai  1808,  V.  O.  vom  24.  Juni  1855  (Weber  I  S.  166,  IV  S.  712);  e)  Verdienstorden
vom  hl.  Michael,  gestiftet  1693,  Satzungen  vom  16.  Dezember  1887  (G.  M.  Bl.  S.  705);  f)  Maximiliansorden
  für  Kunst  und  Wissenschaft,  k.  Entschl.  vom  28.  November  1853  und  Min  Bek.  vom
18.  Dezember  1886  (Weber  IV  S.  661,  XVIII  S.  244);  g)  Militär-Verdienst-Orden,  k.  Entschl.
vom  19.  Juli  1866  (Weber  VI  S.  640)  und  V.O.  vom  26.  Febr  1900  (Weber  XXIX  S.  279);
h) Ludwigsorden,  V.  O.  vom  25.  Augnst  1827  und  2.  Oktober  1848  (Weber  II  S.  389,  III

2)  Hervorzuheben  sind:  die  Ludwigsmedaille  für  Wissenschaft,  Kunst  u.  Industrie,  k.  Entschl.
vom  25.  August  1872  (Weber  IX  S.  522),  das  Feuerwehrehrenzeichen,  V.  O.  vom  24.  Juni  1884
(Weber  XVI  S.  553)  hiezu  Min.  Bek,  vom  16.  September  1899  (Weber  XXVIII  S.  47),  die
Rettungsmedaille,  V.  O.  vom  27.  Februar  1889  (G.V.  Bl.  S.  191),  Luitpoldmedaille,  V.  O.  vom
12.  März  1897  (G.  .  Bl.  S.  45);  vgl.  auch  Min.  Bek.  vom  11.  Februar  1898  (G.V.  Bl.  S.  147,
Kaiser-Wilhelm-Medaille),  Dienstalters-Auszeichnung  (Medaille  und  Geldbetrag)  für  Arbeiter  der
Heeresverwaltung,  V.  O.  vom  27.  Oktober  1898  (Weber  XXVI  S.  357),  Ehrenzeichen  für  freiwillige
  Krankenpflege,  V.O.  vom  5.  März  und  30.  Juni  1901  (G.  V.Bl.  S.  129,  657),  Feuerwehr-Verdienstkrenz,
  V.  O.  vom  25.  Febr.  1901  (G.  V.  Bl.  S.  127).

3)  L.  Hoffmann,  das  Recht  des  Adels  und  der  Fideikommisse  in  Bayern,  München  1896.

4)  Die  Verleihung  des  Titels  eines  „Herzogs  zu  Wörth  und  Donanstauf“  (an  den  Fürsten
Thurn  und  Taris  (G.  M.  Bl.  1899  S.  364)  ist  in  der  Verfassung  nicht  begründet,  auch  nicht  als
accessorischen  Titels;  das  bayerische  Adelsrecht  kennt  keine  nach  der  Primogenitur  vererbliche  Titel.
lleber  die  Verleihungsgebühren,  Geb.Ges.,  Fassung  vom  11.  Nov.  1899  Art.  240.

5)  Das  Recht  zur  Führung  eines  adeligen  Namens  bestimmt  sich  nach  Beil.  V  zur  Verfassungsurkunde,
  welche  durch  das  B.  G.  B.  (z.  B.  §§  1355,  1577)  nicht  berührt  worden  ist.  Vgl.