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Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister Be—
stimmung zu treffen, bleibt vorbehalten.
§ 2.
Im Uebrigen steht die obere Leitung und Aufsicht in Betreff der Aus-
führung des Gesetzes Unserem Staatsministerium, Departement der Justiz, zu.
Dem Staatsministerium, Departement der Justiz, als höherer Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 84 des Gesetzes steht insbesondere zu:
die Bildung der Standesamtsbezirke (§ 2 des Gesetzes);
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (88 3
Abs. 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes);
die Genehmigung zur Bestellung von Standesbeamten und Stell-
vertretern durch die Gemeindebehörden sowie die Genehmigung zur
Uebertragung der standesamtlichen Geschäfte Seitens des Gemeinde-
vorstandes an andere Gemeindebeamte (§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes);
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung
der den Standesbeamten zu gewährenden Entschädigung (§ 7 Abf. 3
des Gesetzes,).
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer In-
staunz (§ 11 Abs. 1. 2 des Gesetzes) kann unbeschadet der dem Staatsministerium,
Departement der Justiz, nach § 2 Abs. 1 zustehenden Oberaufsicht den Land-
gerichts-Präsidenten übertragen werden.
§ 3.
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde (88 3 Abs. 1, 7 Abs. 3,
11 Abs. 1, 2, 14, 27, 60, 64, 66 Abs. 2 des Gesetzes) werden von den Amts-
gerichten, und zwar von jedem in Bezug auf die Standesämter seines Bezirks,
wahrgenommen.
8 4.
Unter der in 84 des Gesetzes gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevorstand“
ist die nach der Gesetzgebung des Großherzogthums dieselbe Bezeichnung füh—
rende Gemeindebehörde und unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist der
Gemeinderath bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderath besitzen, die
Gemeindeversammlung zu verstehen.