Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Antragsformular zur Verwendung kommt und sachgemäß ausgefüllt ist, bei— 
zufügen: 
a) sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte 
ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde, 
b) sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem 
höheren Betrage als die zu erwartende Invalidenrente beziehen, den 
Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen 
(§ 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über 
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde 
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs- 
genossenschaft ergiebt, 
J) sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstor- 
benen Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 1), die 
Heirathsurkunde und die Sterbeurkunde, 
d) sofern der Wittwer die Rückerstattung der Hälfte der für seine Ehe- 
frau verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde 
und die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde 
des letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Erwerbs- 
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war, 
e) sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver- 
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen (§ 44 Abs. 1), die 
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltern, die Ge- 
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des 
Vormundes oder Pflegers, 
f) sofern Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene 
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (§ 44 Abs. 1 und 2), die 
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der 
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden 
der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes 
oder Pflegers, 
8) sofern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rück- 
erstattung der Hälfte der für ihre verstorbene Mutter verwendeten 
Beiträge verlangen (§ 44 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heiraths- 
urkunde, sowie die Bestallung des Vormundes oder Pflegers, die Ge-
	        
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