Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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4. Die Verleihung erfolgt durch Uns und Unsere Nachfolger in der Re— 
gierung auf Vorschlag der jeweiligen Obervorsteherin des Patriotischen 
Instituts der Frauenvereine im Großherzogthum Sachsen. 
Die Verwaltung erfolgt durch den Ordenskanzler. 
5. Bei Verleihung des Ehrenzeichens der höheren Abtheilung ist das 
Ehrenzeichen der niederen Abtheilung an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
Ebenso ist das Ehrenzeichen nach dem Tode der Inhaberin zurück- 
zugeben; mit Unserer Genehmigung kann es jedoch der Familie der 
Inhaberin zur Aufbewahrung in der Kirche ihres Wohnortes überlassen 
werden. 
6. Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens wird ein von Uns gezeichnetes, 
von dem Ordenskanzler gegengezeichnetes Diplom ausgefertigt, welchem 
ein Abdruck der Statuten beigefügt wird. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 31. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
- Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
  
 
	        
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