Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Regierungs-Blatt 
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 51. Weimar. 31. Dezember 1899. 
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betrefssend das Gesetz vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege, Seite 821. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Reichs-Telegraphenwegegesetz vom 
18. Dezember 1899, Seite 822. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Hugo Mülller's Stiftung, 
Seite 822. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Veränderungen in der Arzeneitaxe, Seite 826. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[(176] I. Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899 
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege wird hierdurch für den 
Bereich des unterzeichneten Finanz-Departements Folgendes verordnet: 
Für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege gemäß § 5 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 8. Dezember 1899 sind an Stelle der betreffenden Erhebungs- 
stellen die Großherzoglichen Rechnungsämter zuständig für die Bei- 
treibung der Grund= und Einkommensteuern, der Hundestenern und der Bei- 
träge an die Landes-Brandversicherungsanstalt. 
Die für die Zwangsbeitreibung der Kosten in Gerichts= und in Verwaltungs- 
sachen als Vollstreckungsbehörde zuständigen Stellen bestimmen sich nach den 
desfalls bestehenden besonderen Vorschriften. 
Weimar, den 22. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
1899 124