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[177] II. Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichs-Tele—
graphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 705)
hiermit bestimmt:
Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor, obere
Verwaltungsbehörde das Ministerial-Departement des Innern des Staats-
Ministeriums.
Weimar, den 26. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Nothe.
(178] III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die gnädigste
Entschließung gefaßt haben, die von dem verstorbenen wirklichen Geheimrath
Dr. jur. Hugo Müller, Excellenz, letztwillig zur Unterstützung alter armer, wür-
diger, dem V. Verwaltungsbezirk des Großherzogthums angehöriger Personen
errichtete Stiftung gemäß § 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 22. April 1833 über
die bei Fideikommissen und ähnlichen Stiftungen zu beobachtende Form landes-
herrlich zu genehmigen, dieser Stiftung die Rechte einer juristischen Person und
einer milden Stiftung zu verleihen und das von dem Bezirksausschuß des
V. Verwaltungsbezirks in Folge letztwilligen Auftrags des Stifters entworfene
und vorgelegte, nachstehend abgedruckte Statut für diese mit dem Namen
„Hugo Müller's Stiftung“
zu belegende Stiftung der von dem Stifter ausgesprochenen Bitte entsprechend
zu genehmigen, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 23. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.