Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gefangenen. buchs vergehens. Strafverfügung. 9 
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Anweisung zur Führung des Strafbuchs. 
Anlegung 
wnln Das Strafbuch über die Disziplinarbestrafungen wird nach Jahrgängen geführt. 
Eintragungen: In dasselbe werden alle im Laufe des Jahres gegen Gefangene festgesetzten Disziplinarstrafen 
Zu Spatte in der aus der Zeit der Strafverfügung sich ergebenden Reihenfolge eingetragen. 
Zu Spalte 5. In Spalte 5 wird das Datum der Strafverfügung und der Inhalt derselben nach Maßgabe des 
§ 52 des Reglements vermerkt, z. B.: 
Verweis, 
Entziehung der Freistunde auf Toage, 
Entziehung der Arbeit oder Lektüre auf Tage, 
Kostschmälerung. 
Ohne schriftliche Verfügung darf keine Disziplinarstrafe vollstreckt werden. 
Zu Spalte c. Hier vermerkt der mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe betraute Gefängnißbeamte deren 
Ausführung. 
Zu Spalte 7. In dieser-Spalte wird insbesondere vermerkt, wenn ein Gefangener schon früher im Laufe des 
Jahres disziplinarisch bestraft worden war. Bei dem neuen Straffalle wird alsdann auf die Nummer 
des zuletzt vorhergegangenen Straffalls hingewiesen. 
 
	        
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