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83.
Die Meldung geschieht bei dem Großherzoglich Sächsischen Staats—
Ministerium, Departement des Kultus, und zwar seitens der im Lehramte
stehenden Bewerberinnen durch die vorgesetzte Dienstbehörde, seitens der anderen
unmittelbar. Der Meldung sind beizufügen ein selbstgefertigter Lebenslauf
sowie die Zeugnisse über die bestandenen Prüfungen und die bisherige Lehr-
thätigkeit.
Bei der Meldung hat die Bewerberin die Fächer zu bezeichnen, in
welchen sie die Prüfung abzulegen wünscht.
84.
Der Termin für die Prüfung wird von dem Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministerium, Departement des Kultus, je nach Bedürfniß bestimmt und
in der „Weimarischen Zeitung“ sowie im „Kirchen= und Schulblatt“ ver-
öffentlicht.
5.
Die wissenschaftliche Prüfung soll zeigen, daß die Bewerberin auf Grund-
lage der in der ersten Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse sich fortgebildet und
die Befähigung erworben hat, in wissenschaftlicher Weise selbständig weiter zu
arbeiten.
86.
Die Prüfung wird in zwei Gegenständen abgelegt:
a) Für den ersten Gegenstand steht der Bewerberin die Wahl frei zwischen
Religion, Deutsch, Französisch, Englisch.
b) Den zweiten Gegenstand kann sie aus den vorgenannten Fächern oder
aus den folgenden wählen: Geschichte, Geographie, mathematische
Wissenschaften, Naturwissenschaften.
87.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche
Prüfung geht der mündlichen voraus.