Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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Nahrungsmittelverkehr  getroffenen  Anordnungen  die
Allgemeinversorgung  mit  Nahrungsmitteln  gefährden.
  Die  strafrechtliche  Verfolgung  rechtswidriger
Handlungen  wird  hierdurch  nicht  berühtt.

Zuständig  zur  Anordnung  der  Aufenthaltsbeschränkung
  sind  die  Landräte.

Rechtsmittel  gegen  Verfügungen  der  in  8  1
genannten  Art  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

3.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Anordnung
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  oder
mit  Haft  bestraft.

Berlin,  den  25.  September  1918.

Preußischer  Staatskommissar  für  Volksernährung
von  Waldow.

491)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  über  Gemüse,
  Obst  und  Südfrüchte  vom  3.  April  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  wird  mit  Zustimmung  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  bestimmt:

Mit  Wirkung  vom  12.  Oktober  d.  Is.  ab  treten
nachstehende  Höchstpreise  je  Ztr.  in  Kraft:

I.  für  die  Provinz  Pommern

Zuschläge  für  den

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Gelbe  Kohlrüben  2,25  1,50  2.—
Weiße  Kohlrüben  1,75  1,60  —
Weiße  Möhren  3.—  2,—  20,50
Runkelrübn  1,50  1.—  1,50

II.  für  die  Stadt  Stettin
Rote  Speisemöhren,
längliche  Karotteten  7.—  3.—  3—4
gelbe  Möhren  5.—  2,50  2,50
runde  Karottten  12.—  8,—  3,—
Weißkohl  4—  3—  3—
Rotkohl  7,.0  3,—  3.—
Wirsingkohl  8.—  3.—  3.—
Rote  Salatrüben  8.—  3.—  3.—
Zwiebeln  ..  ...  15.—  6—  5.—
III.  für  die  Provinz  Pommern
außer  Stettin
Rote  Speisemöhren,

längliche  Karotten  7.—  2.—  2.—
gelbe  Möhren  5——  1075  1,75
runde  Karotten  12.—  2—  2—
Weißkohll  ....  4—  2—  2—
Rotkohhll  7.50  2,  —  2—
Wirsingkoll  8,  —  2.—  2—
RNote  Salatrüben  8.—  2—  2.—
Zwiebeln  .  .  ..  15.—  4—  350

Die  Erzeugerpreise  umfassen  gemäß  §  6  der  Verordnung
  vom  3  April  1917  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  307)
die  Kosten  der  Beförderung  zur  nächsten  Verladestelle
  und  der  Verladung.  Die  Erzeugerpreise,  wie
die  sämtlichen  festgesetzten  Groß=  und  Kleinhandelspreise
  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise  vom  7.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  339)  mit  den  dazu  ergangenen  Abänderungen.


Die  Erzeugerhöchstpreise  unter  1I  sind  auf  Grund
der  Verordnung  über  die  Preise  für  Hülsen-,  Hackund
  Olfrüchte  vom  9.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  119)  bereits  in  Kraft.

Stettin,  den  7.  Oktober  1918.

Deer  Oberpräsident.
Provinzialgemüsestelle.
Michgelis.

492)  Bekanntmachung.

Mit  der  Ausübung  der  Befugnisse,  die  der  Schifffahrtsabteilung
  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens
in  Berlin  nach  der  Verordnung  des  stellvertretenden
Generalkommandos  II.  Armeekorps  vom  5.  8.  1918
Abt.  2  Nr.  55529  betreffend  die  Verwendung  von
Binnenschiffen  zu  Lagerzwecken  übertragen  sind,  wird
für  das  Steitiner  Hafengebiet  und  die  Wasserstraßen
nördlich  von  Siettin  der  Schiffahrtsbeauftragte  in
Stettin.  Reifschlägerstraße  9  (Eingang  Schuhstraße),
Fernsprecher  5680—5682  bestimmt.  Die  vorgeschriebenen
  Meldungen  über  die  beabsichtigte  Inanspruchnahme
  von  Binnenschiffen  zu  Lagerzwecken  sowie
Anträge  auf  Genehmigung  hierzu  sind  an  die  genannte
  Dienststelle  zu  richten.

Berlin,  den  5.  September  1918.
Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahn-«
  '  wesens.

Alderup,
Kapitänleutnant.

493U  Bekanntmachung.

Im  Verwaltungsbereich  der  Königlichen  Hofkammer
  ist  der  Forstmeister  Borbstaedt  in  Wildenbruch
  am  1.  Oktober  1918  in  den  Ruhestand  getreten.


Die  Dienstgeschäfte  der  teils  im  Kreise  Greifenhagen
  teils  im  Kreise  Soldin  belegenen  Königlichen
Kronfideikommiß-Oberfässterei  Wildenbruch  sind  dem
Revierförster  Dreizehner  in  Forsthaus  Linde  bei
Wildenbruch  vom  1.  Oktober  d.  Is.  bis  auf  weiteres
auftragsweise  übertragen  worden.

Charlottenburg,  den  9.  Oktober  1918.

Königliche  Hofkammer.

494)  Der  Minister  des  Innern.
M.  d.  J.  M  2975.
M.  d.  g.  A.  U  III  B  6802.  1.

Die  zunehmende  Bedeutung  eines  gut  ausge- 



 

bildeten  weiblichen  Personals  für  die  praktische