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Nahrungsmittelverkehr getroffenen Anordnungen die
Allgemeinversorgung mit Nahrungsmitteln gefährden.
Die strafrechtliche Verfolgung rechtswidriger
Handlungen wird hierdurch nicht berühtt.
Zuständig zur Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung
sind die Landräte.
Rechtsmittel gegen Verfügungen der in 8 1
genannten Art haben keine aufschiebende Wirkung.
3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 1500 oder
mit Haft bestraft.
Berlin, den 25. September 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung
von Waldow.
491) Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird mit Zustimmung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt:
Mit Wirkung vom 12. Oktober d. Is. ab treten
nachstehende Höchstpreise je Ztr. in Kraft:
I. für die Provinz Pommern
Zuschläge für den
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Gelbe Kohlrüben 2,25 1,50 2.—
Weiße Kohlrüben 1,75 1,60 —
Weiße Möhren 3.— 2,— 20,50
Runkelrübn 1,50 1.— 1,50
II. für die Stadt Stettin
Rote Speisemöhren,
längliche Karotteten 7.— 3.— 3—4
gelbe Möhren 5.— 2,50 2,50
runde Karottten 12.— 8,— 3,—
Weißkohl 4— 3— 3—
Rotkohl 7,.0 3,— 3.—
Wirsingkohl 8.— 3.— 3.—
Rote Salatrüben 8.— 3.— 3.—
Zwiebeln .. ... 15.— 6— 5.—
III. für die Provinz Pommern
außer Stettin
Rote Speisemöhren,
längliche Karotten 7.— 2.— 2.—
gelbe Möhren 5—— 1075 1,75
runde Karotten 12.— 2— 2—
Weißkohll .... 4— 2— 2—
Rotkohhll 7.50 2, — 2—
Wirsingkoll 8, — 2.— 2—
RNote Salatrüben 8.— 2— 2.—
Zwiebeln . . .. 15.— 4— 350
Die Erzeugerpreise umfassen gemäß § 6 der Verordnung
vom 3 April 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 307)
die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle
und der Verladung. Die Erzeugerpreise, wie
die sämtlichen festgesetzten Groß= und Kleinhandelspreise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungen.
Die Erzeugerhöchstpreise unter 1I sind auf Grund
der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hackund
Olfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 119) bereits in Kraft.
Stettin, den 7. Oktober 1918.
Deer Oberpräsident.
Provinzialgemüsestelle.
Michgelis.
492) Bekanntmachung.
Mit der Ausübung der Befugnisse, die der Schifffahrtsabteilung
beim Chef des Feldeisenbahnwesens
in Berlin nach der Verordnung des stellvertretenden
Generalkommandos II. Armeekorps vom 5. 8. 1918
Abt. 2 Nr. 55529 betreffend die Verwendung von
Binnenschiffen zu Lagerzwecken übertragen sind, wird
für das Steitiner Hafengebiet und die Wasserstraßen
nördlich von Siettin der Schiffahrtsbeauftragte in
Stettin. Reifschlägerstraße 9 (Eingang Schuhstraße),
Fernsprecher 5680—5682 bestimmt. Die vorgeschriebenen
Meldungen über die beabsichtigte Inanspruchnahme
von Binnenschiffen zu Lagerzwecken sowie
Anträge auf Genehmigung hierzu sind an die genannte
Dienststelle zu richten.
Berlin, den 5. September 1918.
Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahn-«
' wesens.
Alderup,
Kapitänleutnant.
493U Bekanntmachung.
Im Verwaltungsbereich der Königlichen Hofkammer
ist der Forstmeister Borbstaedt in Wildenbruch
am 1. Oktober 1918 in den Ruhestand getreten.
Die Dienstgeschäfte der teils im Kreise Greifenhagen
teils im Kreise Soldin belegenen Königlichen
Kronfideikommiß-Oberfässterei Wildenbruch sind dem
Revierförster Dreizehner in Forsthaus Linde bei
Wildenbruch vom 1. Oktober d. Is. bis auf weiteres
auftragsweise übertragen worden.
Charlottenburg, den 9. Oktober 1918.
Königliche Hofkammer.
494) Der Minister des Innern.
M. d. J. M 2975.
M. d. g. A. U III B 6802. 1.
Die zunehmende Bedeutung eines gut ausge-
bildeten weiblichen Personals für die praktische