Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 14. April 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung und Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltnugssachen, Seite 191.
Ministerial-Bekanntmachung.
(50) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
und zufolge Ermächtigung des Landtages wird das Gesetz vom 1 1. April 1894.
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen in derjenigen Fassung,
die sich in Berücksichtigung der durch die Gesetze vom 9. und 13. Dezember 1899
und durch andere Gesetze herbeigeführten Abänderungen ergiebt, bekannt gemacht.
Die Abänderungen sind durch gesperrten Druck, die für nicht mehr anwendbar
zu erachtenden Theile, soweit sie aus dem Gesetz nicht gänzlich weggelassen
werden konnten, durch Kleindruck in lateinischen Buchstaben von dem sonstigen
Inhalte des Gesetzes unterschieden.
Bei allen Bezugnahmen auf das erwähnte Gesetz ist die neue Fassung
zu Grunde zu legen.
Bemerkt wird, daß der Inhalt des ersten und zweiten Abschnittes nur
für Verwaltungssachen, der Inhalt des dritten und vierten Abschnittes dagegen
für Gerichts= und Verwaltungssachen Geltung hat. Vgl. § 199 des Gesetzes
vom 9. Dezember 1899, Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1899.
Weimar, am 28. Februar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
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