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8 2.
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der in § 1 bezeichneten Körperschaften, welche
1. zum Amte eines Schöffen wählbar sind (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes);
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbst-
ständig betreiben; «
4.dieBefugnißzurAnleitungvonLehrlingenbesitzen(§§129,129aderGew.-Q
und Art. 7 des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897).
§ 3.
Von den 19 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts) werden 9 durch
die Handwerker-Innungen und 10 durch die Gewerbevereine pp. gewählt.
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt.
84.
Die Wahlen durch die Innungen erfolgen nach Handwerkszweigen in Abtheiluugen,
welche durch das Staats-Ministerium, Departement des Innern, festgesetzt werden.
8 5.
Die Wahlen durch die Gewerbevereine pp. erfolgen in der Weise, daß die wahl—
berechtigten Vereine eines jeden Verwaltungsbezirks (§ 1 Ziffer 2) 2 Mitglieder, sowie
deren Ersatzmänner wählen. Wahlberechtigt sind diejenigen Gewerbevereine und sonstigen
Vereinigungen (§ 1 Ziffer 2), welche als solche von dem Staats-Ministerium, Departement
des Innern, anerkannt werden.
86.
Das Wahlrecht der Innungen wird durch die Innungsmitglieder, das der Gewerbe—
vereine pp. durch die dem Handwerkerstand angehörigen Mitglieder, welche nicht Mitglieder
einer Innung sind, ausgeübt.
87.
Die Gemeindevorstände stellen von den Innungen und Gewerbevereinen pp., welche
in ihren Bezirken Sitz haben, je nach den einzelnen Wahlkörpern (§ 1) geordnet, ein
Verzeichniß der Wahlberechtigten auf. Die Verzeichnisse werden zur Einsicht der Be-
theiligten während einer achttägigen Frist mit der Aufforderung ausgelegt, etwaige Be-
schwerden binnen 14 Tagen bei ihnen anzubringen.