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neyhändlern, welche blos transitiren wollen,
der Eintritt in das Land nirgend gestattet
werden.
2. Der Vieharzneyen-Handel der Zillerthaler
soll daher blos auf Tyrol, wie bisher,
eingeschränkt bleiben, und känftig nur unter
folgenden Vorsichten gestattet werden.
3. Die Patente hiezu sollen nicht mehr
von dem Kreisamte, sondern von dem Gubernium
ausgestelltt, und jährlich erneuert
werden.
4. Solche Patente können nur den in
Tprol oder der vermischten Jurisdiktion des
Zillerthales ansäßigen Fabrikanten, und zwar
nur solchen, welche sie bisher schon gehabt
haben, ertheilt werden.
§. Ueber diese Patente ist eine Matrikl
herzustellen, und das Verzeichniß derer, welche
auf solche Art patentisirt werden, ist zur
allerhöchsten Stelle einzusenden.
6. Wenn der Besiter, auf dessen Ramen
das Patent lautet, stirbt, oder selbst auf diesen
Handel verzichter, so erlöscht das Patent,
und dasselbe soll weder auf den überlebenden
Gatten ernenert, noch vererbet, noch auf Jemand
andern transferiret werden.
7. Durch das Patent erhält der Fabrikant
die Bewilligung, den Handel entweder
selbst, oder durch einen Sohn, oder gebrödeten
Diener, wofür er Bürgschaft leisiet, und
dessen Namen durch das Kreisamt auf der
Rückseite des Patents bemerkt wird, zu treiben;
niemals darf aber das Patent an Jemand
andern zum Gebrauch überlassen werden.
8. Den salzburgischen Unterthaunen im Zillerthale
ist weder eine Bewilligung zu einem
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solchen Handel zu ertheilen, noch auch der
Durchgang mit Arzney-Waaren zu gestatten.
T. Denjenigen Fabrikanten, welche keine
Patente erhalten, oder sie in der Folge vertlieren,
bleibt unbenommen, die Oele und
Geister, welche sie verfertigen, an ordentliche
Material-Handlungen und Apotheken zu
versenden. München den 13. Dezember 1306.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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Privilegium
für
den Korrespondenten von und für
Deutschland zu Nürnberg.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Urkunden und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Wir dem fürstlich-Hohenlohe=Waldenburgischen
geheimen Rathe und vormaligen
Kreisgesandten von Schaden unterm
30. Julius 1804. in Unserer damaligen
Eigenschaft eines kreisausschreibenden Fuͤrsten
des fraͤnkischen Kreises, in Kraft eines Privilegiums,
die Konzession ertheilet haben, ein
politisch: literärisches Blatt unter der Aufschrift:
Der fränkische Kreis-Korrespondent
von und für Deurschland
zu Nürnberg, unter Unserem Schubze herauszugeben,
und derselbe nach nunmehr aufgelöster
Kreisverfassung die Bitte an Uns
gebracht hat, jenes Privilegium zur Heraus-