Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

—

neyhändlern,  welche  blos  transitiren  wollen,
der  Eintritt  in  das  Land  nirgend  gestattet
werden.

2.  Der  Vieharzneyen-Handel  der  Zillerthaler
  soll  daher  blos  auf  Tyrol,  wie  bisher,
eingeschränkt  bleiben,  und  känftig  nur  unter
  folgenden  Vorsichten  gestattet  werden.

3.  Die  Patente  hiezu  sollen  nicht  mehr
von  dem  Kreisamte,  sondern  von  dem  Gubernium
  ausgestelltt,  und  jährlich  erneuert
werden.

4.  Solche  Patente  können  nur  den  in
Tprol  oder  der  vermischten  Jurisdiktion  des
Zillerthales  ansäßigen  Fabrikanten,  und  zwar
nur  solchen,  welche  sie  bisher  schon  gehabt
haben,  ertheilt  werden.

§.  Ueber  diese  Patente  ist  eine  Matrikl

herzustellen,  und  das  Verzeichniß  derer,  welche
  auf  solche  Art  patentisirt  werden,  ist  zur
allerhöchsten  Stelle  einzusenden.

6.  Wenn  der  Besiter,  auf  dessen  Ramen
das  Patent  lautet,  stirbt,  oder  selbst  auf  diesen
  Handel  verzichter,  so  erlöscht  das  Patent,
und  dasselbe  soll  weder  auf  den  überlebenden
Gatten  ernenert,  noch  vererbet,  noch  auf  Jemand
  andern  transferiret  werden.

7.  Durch  das  Patent  erhält  der  Fabrikant
  die  Bewilligung,  den  Handel  entweder
selbst,  oder  durch  einen  Sohn,  oder  gebrödeten
Diener,  wofür  er  Bürgschaft  leisiet,  und
dessen  Namen  durch  das  Kreisamt  auf  der
Rückseite  des  Patents  bemerkt  wird,  zu  treiben;
  niemals  darf  aber  das  Patent  an  Jemand
  andern  zum  Gebrauch  überlassen  werden.

8.  Den  salzburgischen  Unterthaunen  im  Zillerthale
  ist  weder  eine  Bewilligung  zu  einem

474  —

solchen  Handel  zu  ertheilen,  noch  auch  der

Durchgang  mit  Arzney-Waaren  zu  gestatten.

T.  Denjenigen  Fabrikanten,  welche  keine
Patente  erhalten,  oder  sie  in  der  Folge  vertlieren,
  bleibt  unbenommen,  die  Oele  und
Geister,  welche  sie  verfertigen,  an  ordentliche
  Material-Handlungen  und  Apotheken  zu
versenden.  München  den  13.  Dezember  1306.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

—  —

Privilegium
für
den  Korrespondenten  von  und  für
Deutschland  zu  Nürnberg.

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Urkunden  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  dem  fürstlich-Hohenlohe=Waldenburgischen
  geheimen  Rathe  und  vormaligen
  Kreisgesandten  von  Schaden  unterm
  30.  Julius  1804.  in  Unserer  damaligen
Eigenschaft  eines  kreisausschreibenden  Fuͤrsten
des  fraͤnkischen  Kreises,  in  Kraft  eines  Privilegiums,
  die  Konzession  ertheilet  haben,  ein
politisch:  literärisches  Blatt  unter  der  Aufschrift:
  Der  fränkische  Kreis-Korrespondent
  von  und  für  Deurschland
zu  Nürnberg,  unter  Unserem  Schubze  herauszugeben,
  und  derselbe  nach  nunmehr  aufgelöster
  Kreisverfassung  die  Bitte  an  Uns
gebracht  hat,  jenes  Privilegium  zur  Heraus-