Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  347

oder  stellt  ein  Apothekenbetrieb  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  besondere  Anforde—
rungen,  denen  ein  jüngerer  Bewerber  mehr  entspricht,
oder  liegen  endlich  sonstige  besondere  Umstände  vor,
so  kann  die  Bewilligung  dem  jüngeren  Bewerber  erteilt  werden.

8  II.  Lewilligungs-1
  Die  Bewilligung  kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  bedinaungen:

I!  Die  Bewilligung  zum  Betrieb  einer  bestehenden  Apotheke  ist  in  der  Regel  an  die  Be=  allgemeinen.
dingung  zu  knüpfen,  daß  der  Empfänger  binnen  einer  bestimmten  Frist  dem  Vorgänger,  der  ei
Witwe  oder  den  Erben  des  Vorgängers  oder  den  Erben  der  Witwe  das  Apothekenanwesen,  uunenes
die  Einrichtung  und  die  Vorräte  ablöst  und  sie  für  etwaige  Leistungen  im  Sinne  des  §  14  Jvpotheken.
Abs.  II  abfindet.  "

–  12.  Ablöfung

!  Der  Empfänger  kann  die  amtliche  Festsetzung  des  Ablösungs=  und  Abfindungsbetrags  Wu  ng

beantragen.  Der  Antrag  ist  innerhalb  der  für  die  Ablösung  und  Abfindung  bestimmten  bei
Frist  (§  11  Abs.  II)  zu  stellen;  der  rechtzeitig  gestellte  Antrag  unterbricht  den  Lauf  der  Frist.  lirahee

v  Die  amtliche  Festsetzung  erfolgt  durch  die  zur  Erteilung  der  Bewilligung  zuständigen  Ipothenen.
Behörden  in  dem  Verfahren  des  §  1  auf  Grund  einer  Schätzung.  Von  den  Kosten  des
Verfahrens  hat  jede  Partei  die  Kosten  ihrer  Sachverständigen  ganz  und  die  übrigen  Kosten
zu  gleichen  Teilen  zu  tragen.

§  13.

1  Die  Schätzung  wird  unter  Leitung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  in  der  Regel  von
zwei  approbierten  Apothekern  und  für  ein  Anwesen  von  zwei  Bausachverständigen  vorgenommen.

II  Jede  Partei  ist  berechtigt,  einen  pharmazeutischen  und  einen  bausachverständigen  Schätzer
vorzuschlagen.  Die  Ernennung  erfolgt  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde.

§  14.

1  Für  die  Festsetzung  des  Ablösungsbetrags  sind  die  orts=  und  handelsüblichen  Preise
maßgebend.

II  Bei  der  Festsetzung  des  Abfindungsbetrags  ist  einerseits  zu  berücksichtigen,  was  der
Vorgänger  für  die  Übernahme  oder  die  Errichtung  des  Geschäfts  aufwenden  mußte  und  für
dessen  Hebung  selbst  leistete,  anderseits  ist  zu  beachten,  daß  dem  Empfänger  aus  dem  jährlichen
Reinertrage  des  Geschäfts  nach  einer  Rücklage  von  2½%  des  Abfindungsbetrags  noch  eine
angemessene  Entlohnung  seiner  Arbeitskraft  verbleiben  soll.

Ill  In  dem  Festsetzungsbescheide  wird  für  die  Ablösung  und  Abfindung  eine  angemessene
Frist  vorgesteckt.