Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, an das Kriegsministerium (Re- 
monte-Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur 
Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse 
ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf 
Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet. 
§ 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist 
dem Generalkommando und dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit 
der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückge- 
gangen ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht 
zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht auf- 
gebracht werden kann, so hat die Kommission dem Generalkommando und dem 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, unter Angabe des bei jeder 
Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, veranlaßt die sofortige Gestellung des Ausfalls aus 
anderen Verwaltungsbezirken des Pferdegestellungsbezirks des Armeekorps. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
an das Generalkommando und dem Staats-Ministerium, Departement des In- 
nern, mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der ver- 
schiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
§ 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent 
nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren 
Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde.
	        
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