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werden, auch wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten
gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Identität seiner Namens-
Unterschrift bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubi-
gung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung
angenommen.
Sind gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem
Namen des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, augenscheinlich
aber nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, so müssen dieselben von
dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß diesel-
ben von dem Chef der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Na-
mensunterschrift versehen worden sind.
8. 6.
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung auf-
gelieferten Depeschen ergibt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine miß-
bräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den
Telegraphen= Stationen an die vorgesetzte Telegraphen-Direktion abschriftlich einge-
reicht werden. In dem Begleit-Berichte zu den Abschriften sind die Gründe der
Einsendung näher zu erörtern.
Berlin den 19. Februar 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Graf von Bismarck-Schönhausen.
Bekanntmachung.
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß nach Mittheilung der
Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion zu Erfurt vom 1. k. Monats ab in
Weida eine Station für alles Postfuhrwerk eingerichtet werden wird.
Weimar am 26. Februar 1868.
Großherzoglich Sächsische Immediat= Kommission
für Postangelegenheiten.
K. Bergfeld.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.