Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Der  Verkauf  der  Frachtzettelblöcke  erfolgt  ausschließlich  durch  die  Rentämter.  Die  ausgegebenen
  Blöcke  sind  (für  jeden  Betriebsunternehmer  mit  1  beginnend)  fortlaufend  zu  nummerieren
  und  die  Nummern  in  die  dafür  vorgesehene  Spalte  des  Merkbuchs  einzutragen.
Ebenso  ist  die  Rückgabe  unter  Eintragung  der  Nummer  der  zurückgegebenen  Blöcke  in  der
hierzu  bestimmten  Spalte  des  Buches  zu  vermerken.  Ist  ein  Block,  weil  er  noch  leere  Blätter
enthielt,  dem  Unternehmer  zurückgegeben  worden,  so  ist  die  Wiederaushändigung  in  der  Bemerkungsspalte
  ersichtlich  zu  machen.  Werden  ausgegebene  Blöcke  nicht  in  angemessener  Zeit
zurückgeliefert,  so  sind  von  Zeit  zu  Zeit  über  die  Aufbrauchung  Nachforschungen  anzustellen.

Betriebe,  denen  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestattet  ist,  sind
in  eine  besondere  Abteilung  des  Merkbuchs  einzutragen.  Auf  Grund  der  Eintragung  ist
die  rechtzeitige  Entrichtung  der  Abfindungssumme  zu  überwachen.

3.  Die  Rentämter  haben  die  Zahl  der  von  den  Betriebsunternehmern  bei  ihnen  bestellten
  Frachtzettelblöcke  (§  40  Abs.  2  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
k  anzuzeigen;  diese  bezieht  die  Blöcke  von  der  Reichsdruckerei  und
weist  die  Kreiskasse  zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Kosten  an.  Die  Rentämter  ziehen
die  Kosten  von  den  Bestellern  ein  und  übermitteln  die  eingehobenen  Beträge  der  Kreiskasse.
Der  Preis  beträgt  bis  auf  weiteres  3  für  das  Stück

4.  Erfolgt  die  Beförderung  auf  Grund  veröffentlichter  Tarife  und  ist  die  Abgabe  in
diese  eingerechnet  (§  7  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes),  so  ist  im  Frachtzettelblock  und  zwar
sowohl  im  Stammabschnitt  A  wie  im  Abschnitt  B  von  einer  besonderen  Berechnung  der
Abgabe  abzusehen  und  der  Vordruck:  „Hiervon  sind  7  v.  H.  als  Reichsabgabe  mit  ...  Mark
..  Pfennig  zu  entrichten“  unausgefüllt  zu  lassen.  In  der  Nachweisung  Muster  12  ist
der  Gesamtbetrag  des  die  Abgabe  in  sich  schließenden  Beförderungspreises  aufzuführen  und
hiervon  die  Abgabe  nach  7/107  des  die  Abgabe  einschließenden  Beförderungspreises  zu  berechnen.
  Der  Vordruck  zum  Muster  12  ist  gegebenenfalls  entsprechend  zu  ändern  (vgl.  das
anliegende  Muster  3).

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V.  Buchführung,  Verrechuung  und  Ablieferung.

1.  Das  Einnahmebuch  ist  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
beigegebenen  Muster  13,  das  Anmeldungsbuch  nach  dem  Muster  14  zu  führen.  In  das
Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  sind  sowohl  die  von  den  Steuerstellen  selbst  eingehobenen
  wie  die  an  sie  abgelieferten  Beträge  (vgl.  II  6)  einzutragen.

2.  Die  Einnahmeergebnisse  sind  monatlich  und  vierteljährlich  zusammenzustellen  und
in  die  monatlichen  und  vierteljährlichen  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  nach  Maßgabe
der  für  die  Aufstellung  dieser  Übersichten  geltenden  Vorschriften  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1910  S.  352,  GVBl.  1917  S.  103)  aufzunehmen.