Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  3.  19

halte  der  Erbschaftssteuern,  Stempelabgaben,  Gebühren  usw.  zu  verrechnen,  die  Einnahmen
am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  an  den  Ausgaben  des  Rechnungstitels  zu  kürzen.

9.  Die  Steuerstellen  haben  zur  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  (§  26  Abs.  2  ff.
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  von  Zeit  zu  Zeit  Beamte  an  die  Hafenanlagen,
  Schiffsanlegeplätze,  Lösch  und  Umschlagstellen  abzuordnen.  Die  Beamten  haben
sich  durch  Einsicht  der  Versteuerungsanmeldungen,  der  Fracht=  und  Ladepapiere  davon  zu
überzeugen,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften  genügt  ist
und  hierbei  wahrgenommene  Zuwiderhandlungen  der  Steuerstelle  anzuzeigen.

Die  Überwachung  obliegt  neben  den  Steuerstellen  auch  den  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaufsichtsbeamten
  sowie  den  Zoll=  und  Steneraufsichtsbeamten  (§27  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats).  Zuwiderhandlungen  sind  unter  Bezeichnung  der  Person  des  Betriebsunternehmers
  und  des  Schiffers  sowie  des  Fahrzeugs  und  der  Ladung  dem  nächstgelegenen  Rentamte
  zur  Kenntnis  zu  bringen.

III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.

Die  Erhebung  der  Abgabe  vom  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und
Wasserstraßen  obliegt  den  Rentämtern,  für  den  Stadtbezirk  München  dem  Stadtrentamte
München  I,  in  Nürnberg  dem  Rentamte  Nürnberg  I,  in  Augsburg  dem  Rentamt  Augsburg
  II.  Die  im  §  31  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Anzeige
  ist  an  das  Rentamt  zu  erstatten,  in  dessen  Bezirk  der  Betriebsunternehmer  seinen  Wohnort
  (Sitz)  hat.

V.  Güterverkehr  auf  Landwegen.

1.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  auf  Landwegen  sind  die  Rentämter,
für  den  Stadtbezirk  München  das  Stadtrentamt  München  I,  in  Nürnberg  das  Rentamt
Nürnberg  I,  in  Augsburg  das  Rentamt  Augsburg  lI  zuständig.  Die  im  §  39  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Anmeldung  ist  an  das  Rentamt  zu  erstatten,
  in  dessen  Bezirk  der  Anmeldende  seinen  Wohnort  (Sitz)  hat.

2.  Das  Renutamt  trägt  die  angemeldeten  Betriebe  in  das  nach  §  40  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zu  führende  Verkehrssteuermerkbuch  ein.  Das  Buch
hat  Spalten  zu  enthalten  für  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  (Firma  und
Sitz  des  Unternehmens),  für  den  Ort  des  Betriebs  oder  die  Orte,  zwischen  denen  der  Betrieb
  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet,  für  den  Tag  der  Ausgabe  und  die  Nummer  der
ausgegebenen  sowie  den  Tag  der  Rückgabe  und  die  Nummer  der  zurückgegebenen  Blöcke  und
für  Bemerkungen.