Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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unter Berücksichtigung näher zu bezeichnender Fragen sogleich zu be— 
gutachten, 
f) seine praktische Vertrautheit mit dem Impfgeschäfte nachzuweisen. 
§ 
Der mündliche Prüfungsabschnitt wird in Gegenwart sämmtlicher 
Mitglieder der Medizinalkommission abgelegt und erstreckt sich auf alle Gebiete 
der Staatsarzneikunde, in Sonderheit auf die gerichtliche Medizin, die gerichtliche 
Psychiatrie, die Hygiene und Medizinalpolizei, sowie diejenigen Reichs= und 
Landesgesetze, welche bei der Geschäftsführung der Bezirksärzte in Frage 
kommen; unter den einschlägigen Reichsgesetzen sind die Gesetze über Kranken-, 
Unfall= und Invaliden-Versicherung mitzubegreifen. 
In diesem Prüfungsabschnitte, zu welchem nicht mehr als zwei Kandidaten 
gleichzeitig zuzulassen sind, hat jeder Examinator zu prüfen, jedoch einen Kandi- 
daten nicht länger als drei Viertelstunden. 
l 9. 
Jeder Examinator hat für jede von ihm vorgenommene Theilprüfung eine 
besondere Nummer auszustellen und dieselbe sogleich dem Vorsitzenden mit- 
zutheilen. Die Gesammtcensur wird am Schlusse der Prüfung durch Majoritäts- 
beschluß festgestellt und dem Kandidaten darauf sogleich mitgetheilt. 
8 10. 
Die in Anwendung kommenden Censurgrade sind 
Nr. I, Sehr gut, 
„ II, Gut, 
„ III, Genügend, 
„ IV, Nicht genügend. 
Auf Grund der drei ersten gilt die Prüfung bezw. der betreffende Prüfungs- 
abschnitt für bestanden. Der als „nicht genügend“ Abgewiesene kann nur noch 
einmal binnen einer von dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement 
des Innern, auf Vorschlag der Prüfungs-Kommission zu bezeichnenden, ein 
Jahr nicht übersteigenden Frist zu einer wiederholten Prüfung zugelassen werden; 
nach Befinden kann in der letzteren von der Wiederholung einzelner Prüfungs- 
abschnitte abgesehen werden.
	        
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