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einer passenden Gelegenheit, bei der die Uebergabe und die Annahme
der Schriftstücke gesichert erscheint, Bedacht zu nehmen.
2. Hat die Person, welcher zugestellt werden soll, an demselben
Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist eine außerhalb
der Wohnung oder des Geschäftslokals bewirkte Zustellung nur gültig,
wenn die Annahme nicht verweigert wird. Der Gerichtsvollzieher
wird daher regelmäßig zur Vornahme der Zustellung die Wohnung
oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers aufzusuchen
haben, weil nur unter dieser Voraussetzung die Zustellung auch bei
Abwesenheit des Empfängers oder bei Verweigerung der Annahme
wirksam durchgeführt werden kann.
3. Wird aus Anlaß von Zustellungen ein Verkehr mit Ge-
fangenen nothwendig, so hat der Gerichtsvollzieher sich nach den Vor-
schriften der Dienst= und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse
gieg-Ba v. 1899 S. 2) zu richten; vgl. insbesondere § 75 der-
elben.
§25.
(CPO. §§ 171, 172).
Personen, an welche die Zustellung zuerfolgen hat.
(Formular Nr. I, 6, 11).
1. Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in
Person.
2. Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unteroffizier
oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß
die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando-
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.) erfolgen
(CPO. 8172). Zu den Unteroffizieren gehören auch die Feldwebel,
Wachtmeister und die ihnen gleich= oder nachstehenden Avancirten.
3. Die Zustellung an Behörden, Gemeinden, Körperschaften und
Stiftungen sowie an eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften und
Vereine erfolgt an ihre Vorsteher oder Vertreter. Sind mehrere
Vorsteher oder Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an
einen von ihnen (CPO. 8 171).
8 26.
Ersatzzustellung.
Kann eine Zustellung an den bezeichneten Empfänger in Person
nicht erfolgen, so ist sie unter Beachtung der 88 181 bis 185 der
Civilprozeßordnung an eine andere Person oder durch Niederlegung
bei einer Behörde zu bewirken. Dabei sind die folgenden Fälle zu
unterscheiden.