Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Das Ritterkreuz wird wie bisher in zwei Abtheilungen verliehen. Für 
die erste Abtheilung besteht das goldene Ordenszeichen unverändert fort; für 
die zweite Abtheilung ist dasselbe Ordenszeichen, jedoch in Silber, im Uebrigen 
aber mit den gleichen Verzierungen bestimmt. 
II. 
Zum Statuten-Nachtrag vom 8. Juli 1878. 
Das Verdienstkreuz Unseres Hausordens wird in zwei Abtheilungen ver- 
liehen. 
Das Kreuz erster Abtheilung ist golden, das Kreuz zweiter Abtheilung 
silbern. 
Für beide Abtheilungen bleiben im Uebrigen die bisherigen Vorschriften 
maßgebend. 
Inhaber des silbernen Verdienstkreuzes haben dieses an die Ordenskanzlei 
zurückzugeben, wenn ihnen das goldene Verdienstkrenz verliehen wird. 
Wenn das Verdienstkreuz vor dem Feinde erworben ist, wird es mit zwei 
kreuzweis übereinander liegenden Schwertern aus dem gleichen Metalle wie 
das Verdienstkreuz versehen. 
Die Vorschrift in dem Statuten-Nachtrag vom 15. Jannar 1873 kommt 
in diesem Falle entsprechend zur Anwendung. 
III. 
Der Statuten-Nachtrag vom 8. Oktober 1892 wird aufgehoben. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 15. April 1902. 
Wilhelm Ernst. 
  
Rothe.
	        
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