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(451 Verordnung vom 16. April 1902, die Großherzoglich Sächsischen Medaillen für Kunst und
Wissenschaft betreffend.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen hiermit, in Abänderung der in der Verordnung vom 25. Januar 1896
gegebenen Vorschriften, was folgt:
J.
Zur Anerkennung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete von Kunst
und Wissenschaft wollen Wir Medaillen verleihen, die am Bande Unseres Haus—
ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken getragen werden.
Die Medaillen sind von einem geflochtenen Lorbeerkranz umrahmt und
zeigen auf der Vorderseite Unser Bildniß mit der Umschrift: „Wilhelm Ernst,
Großherzog von Sachsen“ und auf der Rückseite die Aufschrift: „Für Kunst
und Wissenschaft".
II.
Die Medaillen werden in drei Klassen verliehen.
Die Medaille erster Klasse ist länglich gerundet und golden und wird am
Bande des Komthurkreuzes um den Hals getragen.
Die Medaille zweiter Klasse ist rund und golden.
Die Medaille dritter Klasse ist rund und silbern.
Die Medaillen zweiter und dritter Klasse werden am Bande des Ritter-
kreuzes auf der Brust getragen.
III.
Mit der Medaille erhält der Empfänger eine von Uns vollzogene Ver-
leihungsurkunde nebst einem Abdruck dieser Verordnung durch Unseren Ordens-
kanzler.