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Amtsgerichte zur Festsetzung der Erbschaftssteuer und der für diese etwa zu
leistenden Sicherheit geht auf besondere Beauftragte über, die für jeden Amts—
gerichtsbezirk aus der Zahl der richterlichen Beamten durch Unser Staats—
ministerium oder in dessen Auftrage durch den Landgerichtspräsidenten ernannt
werden.
82.
Gegen die von dem Beauftragten erlassenen Festsetzungsbescheide steht dem
Steuerpflichtigen sowohl wie dem Vorstande des Rechnungsamtes die Beschwerde zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird auf die Beschwerde
hin die erfolgte Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert, so
wird der zuviel gezahlte Steuerbetrag zurückerstattet.
83.
Die Beschwerde wird bei dem Beauftragten eingelegt, der den angefochtenen
Bescheid erlassen hat.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers bei dem Amtsgerichte, für
dessen Bezirk der Beauftragte ernannt ist.
Erachtet der Beauftragte die Beschwerde für begründet, so hat er ihr
durch anderweite Festsetzung abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde mit
den Akten der Beschwerdekommission (§ 4) vorzulegen.
84.
Ueber die Beschwerde entscheidet eine Beschwerdekommission, die aus drei
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Die Mitglieder der Be—
schwerdekommission müssen zum Richteramte befähigt und wenigstens zwei von
ihnen müssen als Richter ständig angestellt sein.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden vor Beginn jedes Jahres
auf dessen Dauer vom Staatsministerium ernannt.
In gleicher Weise werden für den Fall der Verhinderung der ständigen
Mitglieder deren regelmäßige Vertreter bestimmt.
85.
Auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission finden die für das
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden